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§. 27.
Ausführung der Culturen.
Der genehmigte jährliche Culturplan ist vom Wirthschaftsführer der Verwaltungs-
behörde zur Einsichtnahme zu übergeben und von letzterer dem Wirthschaftsführer zum
Zweck der Ausführung der darin vorgesehenen Arbeiten zurückzustellen.
Wegen Beschaffung der erforderlichen Samenquantitäten und brauchbarer Pflanzen
ist vom Wirthschaftsführer im Benehmen mit der Verwaltungsbehörde rechtzeitig Ein-
leitung zu treffen. Insbesondere hat der Wirthschaftsführer bei Bestellung, Uebernahme
und Aufbewayrung der Samen in geeigneter Weise der Verwaltungsbehörde an die
Hand zu gehen.
Soweit der Bedarf an Pflanzmaterial nicht aus den eigenen Saatschulen der Körper-
schaft gedeckt werden kann, wird der Abgabe von Pflanzen aus den Saatschulen des
Staats gegen einen mäßigen nach den Selbstkosten zu bemessenden Anschlag thunlichste
Ausdehnung gegeben werden.
Für die rechtzeitige und sachgemäße Ausführung der Cultur-Arbeiten hat der Wirth-
schaftsführer Sorge zu tragen. Derselbe hat die Verwaltungsbehörde zur Stellung hiezu
geeigneter Arbeiter zu veranlassen, das Culturgeschäft persönlich an Ort und Stelle ein-
zuleiten, dem Wirthschafts= und Schutzpersonal die geeignete Belehrung zu ertheilen und
den Vollzug seiner Anordnungen durch öfteren Besuch der Culturplätze zu überwachen.
Auf Verlangen des Wirthschaftsführers sind von der Verwaltungsbehörde taugliche Auf-
seher (Vorarbeiter) zu bestellen.
Versäumt oder verzögert die Verwaltungsbehörde die Beschaffung des Culturmaterials
oder die Stellung der erforderlichen Arbeiter, so hat der Wirthschaftsführer sofort dem
Forstamt behufs Anordnung der geeigneten Maßregeln Anzeige zu erstatten, widrigen-
falls er selbst für den mangelhaften Vollzug verantwortlich gemacht würde.
Im Allgemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß in den Körperschaftswaldungen
diejenigen einfacheren und erprobten Saat= und Pflanzmethoden zur Anwendung kommen
sollen, welche bei thunlichst geringem Kostenaufwand einen sicheren Erfolg versprechen.
Der Instandhaltung der Saatschulen, beziehungsweise der Neu-Anlage von solchen, so-
weit es nach der Größe des Waldbesitzes und der für die Folgezeit in Aussicht stehenden
Culturaufgabe geboten erscheint, ist alle Beachtung zu widmen.
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