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Die Heranbildung des Wirthschafts= und Schutzpersonals der Körperschaften und
der Vorarbeiter für das Culturgeschäft ist Aufgabe des Wirthschaftsführers.
Im Falle der Revierförster die Bewirthschaftung zu führen hat, ist derselbe in
dringenden Abhaltungsfällen ermächtigt, die ihm untergebenen Wirthschaftsgehilfen oder,
wo solche nicht angestellt sind, die K. Forsischutzbiener aushilfsweise bei der Leitung der
Culturgeschäfte in den Körperschaftswaldungen zu verwenden.
Es liegt in der Verpflichtung des Forstamts, den sachgemäßen Vollzug der Culturen
durch den Wirthschaftsführer zu überwachen.
§. 28.
Ausübung der Streunutzung.
Der genehmigte jährliche Streunutzungsplan ist vom Wirthschaftsführer der Ver-
waltungsbehörde zur Einsichtnahme zu übergeben und von letzterer dem Wirthschafts-
führer zurückzustellen. Hiernach ist es Sache der Verwaltungsbehörde, wegen Einleitung
der Nutzungsausführung und Festsetzung bestimmter Tage für dieselbe sich mit dem
Wirthschaftsführer ins Einvernehmen zu setzen. Die Nutzungsflächen sind, soweit sie
nicht zum Voraus genau abgegrenzt sind, vom Wirthschaftsführer speziell anzuweisen.
Bei der Nutzungsausführung ist Nachstehendes zu beachten:
1) Die Laubstreunutzung muß im Frühjahr nach dem Laubausbruch, im Herbst vor
dem Laubabfall vorgenommen werden.
2) Bei der Gewinnung der Laubstreu darf nur die unverweste Laubschichte, nicht aber
die Humusschichte weggenommen werden, und es ist deshalb nur der Gebrauch
hölzerner Rechen bei der Gewinnung der Laubstreu gestattet.
3) Bei der Gewinnung der Moosstreu sind abwechslungsweise einzelne Streifen,
welche zur Wiedererzeugung des Moosüberzugs nothwendig sind, unversehrt liegen
zu lassen. Diese Streifen müssen mindestens ein Viertel der zu nutzenden Fläche
einnehmen und sind an Abhängen wagrecht zu legen. .
4) In Absicht auf die Gewinnung der Kräuterstreu ist durch forstamtliche Anordnung
der Gebrauch solcher Werkzeuge auszuschließen, mittelst deren der ganze Bodenüber-
zug entfernt würde.
5) Soweit es nach den obwaltenden Verhältnissen Behufs wirksamer Durchführung
einer schonenden Nutzungsausführung geboten erscheint, kann durch gemeinschaftliche