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Verfügung des Forstamts und Oberamts und bei Meinungsverschiedenheit der-
selben durch Verfügung der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen
die Anordnung getroffen werden, daß die Streu durch besondere von der Körperschafts-
behörde angestellte Arbeiter gewonnen und in Schichtmaße (Raummeter 2c.) aufge-
setzt werde. Dieselben haben den Anordnungen des Wirthschaftsführers Folge zu
leisten.
§. 29.
Sonstige Nebennutzungen.
In Absicht auf die sonstigen Nebennutzungen, insbesondere die Weide-, Gräserei-,
Aeckerich-, Harz-Nutzung, den Betrieb von Steinbrüchen und dergleichen erscheint in der
Regel die Aufstellung jährlicher Betriebsplane und eine in's Einzelne gehende Anweisung
Seitens des Wirthschaftsführers entbehrlich. Derselbe hat jedoch die Ausführung zu
überwachen und insbesondere Sorge zu tragen, daß diejenigen Waldbestände, welche nach
den bestehenden forstpolizeilichen Bestimmungen zur Waide zeitweilig nicht geöffnet werden
dürfen, verhängt und die Schläge und Culturen, in welchen eine Grasnutzung unzu-
läßig ist, in Schonung gelegt werden.
Dem Forstamt steht zu, je nach den obwaltenden örtlichen Verhältnissen Anord-
nungen Behufs einer die Waldbestände schonenden Nutzungsausführung zu ertheilen und
bei erheblicheren Nutzungen die Genehmigung zur Ausführung sich vorzubehalten.
8. 30.
Die Etatsfeststellung, Materialverwerthung und Geldverrechnung.
Die dem Etat zu Grund zu legenden Holzertragssätze, Holzhauerlöhne und Cultur-
kostenbeträge sind auf Anfrage der Verwaltungsbehörden von den Revierämtern zu ver-
anschlagen und zur Kenntniß derselben zu bringen. Soweit die Anfertigung der Be-
triebsplane des betreffenden Jahrs noch nicht eingeleitet ist, sind die bezüglichen Notizen
aus dem allgemeinen Nutzungsplan und periodischen Culturplan zu erheben und ist einec
Mittheilung darüber beizufügen, ob und in welchem Betrag voraussichtlich im laufenden
Jahr Abweichnungen gegenüber den periodischen Durchschnittssätzen in Rechnung zu
nehmen seien.
Die Einleitung der Verwerthung des Materials, sowie die Verzeichnung und Ver-