Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Legitimation zur Verfügung. 
§. 12. 
Diejenigen Gewerbetreibenden und Kaufleute, welche mit dem Hauptamte in fort- 
laufendem Verkehr stehen, und bei Besorgung ihrer zollamtlichen Geschäfte sich die Ver- 
mittelung dritter Personen, insbesondere der Geschäftsgehilfen bedienen, haben für diese 
Personen ordnungsmäßige Vollmachten und zwar in der Regel Generalvollmachten aus- 
zustellen, wozu die erforderlichen Formularien von dem Hauptamte abgegeben werden. 
Die Berechtigung zur Unterschrift von Anerkenntnissen über creditirte Abgaben wird 
als in diesen Vollmachten nicht inbegriffen angesehen. 
Wo keine Generalvollmachten vorliegen, kann die Legitimation auch durch Spezial- 
vollmachten, durch Uebergabe der Frachtbriefe, Niederlagescheine rc. geschehen. 
Im Falle der Abtretung von Waaren an dritte Personen sind besondere Cessions- 
urkunden auszustellen. 
3) Eingangs-Verzollung. 
§. 13 
Sollen die Waaren zum Eingang verzollt werden, so hat sich der Zollpflichtige nach 
Vollziehung der Revision zur Hauptamtskasse zu begeben und seine Zollschuldigkeit zu 
bereinigen; derselbe erhält daselbst eine Zollquittung beziehungsweise eine Bezugsanwei- 
sung, gegen deren Vorzeigung die Waare in den freien Verkehr abgelassen wird. 
Die Abfuhr der in den freien Verkehr gesetzten Güter aus den Zollgebäuden oder 
dem Zollhofe hat binnen 24 Stunden zu beginnen und ist nach Zulassung der vorhan- 
denen Transportmittel ohne Unterbrechung fortzusetzen, widrigenfalls der Waarendisponent 
die Abfuhr derselben auf seine Kosten und Gefahr zu gewärtigen hat. 
4) Verbringung auf die Niederlage. 
F. 14. 
Die Benützung der allgemeinen Niederlage des Hauptamts für zollbare Güter richtet 
sich nach den Vorschriften des allgemeinen Niederlage-Regulativs. 
5) Abfertigung der Güter nach andern Zolsstellen. 
A. Zu Wasser. 
F. 15. 
Schiffer, welche Güter aus dem Wilhelmskanal abführen und sich zu diesem Zwecke 
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