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in Ladung legen wollen, haben sich bei dem Hauptamte zu melden, welches sodann wegen
Anweisung der Ladestelle die nöthige Verfügung trifft.
Die Einladung hat in einer Weise zu geschehen, daß eine zu große Anhäufung der
Güter am Einladeplatz vermieden wird.
Bei der Einnahme von entzündlichen oder äzenden Stoffen (Art. 59 der Neckarschiff-
fahrtsordnung) hat der Hauptamts-Vorstand zu bestimmen, ob sie in abgesonderten
Fahrzeugen geführt werden müssen, oder mit anderen Gütern zusammen verladen werden
dürfen. Im letzteren Falle werden die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln angeordnet,
und im Manifeste bemerkt, denen sich der Schiffer bei Strafe zu unterwerfen hat.
Ist die Einladung beendigt, so werden dem Schiffer die vollzogenen Abfertigungs-
papiere übergeben, worauf das Fahrzeug den Hafen verläßt, nachdem zuvor nachgewiesen
ist, daß alle Verbindlichkeiten hinsichtlich der Krahnen= und Waag-Gebühren 2c. er-
füllt sind.
Wie über die Ankunft, so wird auch über den Abgang der Schiffe von dem Schleußen-
wärter ein Verzeichniß geführt.
B. Zu Land.
S. 16.
Die zur Weiterversendung an andere Aemter bestimmten Güter sollen in der
Regel an dem Tage, an welchem über sie verfügt wird, verladen und abgeführt werden.
Unter Begleitscheincontrole abgehende Güter dürfen nur auf der Vorderseite oder
im inneren Raum der Zollgebäude und getrennt von den Gütern des freien Verkehrs
abgefertigt, beziehungsweise unter Verschluß gelegt und erst dann zur Verladung auf
die Rückseite derselben gebracht werden.
Das Aufladen der Frachtwagen geschieht im hintern Zollhofe.
Die Abfertigung und das Einladen der auf der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen
abgehenden Güter erfolgt auf der Vorderseite der Zollgebäude und deren Abfuhr auf dem
in den Zollhof führenden Schienengeleise (oben §. 9).
V. Pehandlung übergangskontrolepflichtiger Waaren.
§. 17.
Bei Waaren, die unter Uebergangsschein oder Transportscheinkontrole ein= oder aus-
gehen, kommen in Beziehung auf die Abfertigung die in den §§. 7 bis 10 ertheilten Vor-