Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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schriften mit Berücksichtigung der besonderen für diesen Verkehr gegebenen Bestimmungen 
(vergl. Verfügung des K. Finanzministeriums vom 3. Juni 1868 Reg. Blatt S. 251 und 
Anweisung des K. Steuerkollegiums vom 5. Juni 1868 Amtsbl. S. 129) zur An- 
wendung. 
Die Anfahrt der übergangskontrolepflichtigen Güter erfolgt in der Regel vor dem 
Bureau des betreffenden Abfertigungsbeamten (vergl. oben §. 8). 
VI. Allgemeine Bestimmungen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung im 
Hafen und Follhofe. 
1) Aufsichtsbehörden. 
§. 18. 
Der Wilhelmskanal steht sowohl in administrativer, als in schifffahrtspolizeilicher 
Hinsicht zunächst unter der Aufsicht des Vorstandes des Hauptamtes. 
Die Beaufsichtigung des Hafens sowie des Zollhofs geschieht durch die hiezu beauf- 
tragten Bediensteten nach den ihnen ertheilten Instruktionen. 
Die Leitung dieses Aussichtsdienstes sowie der Hafenpolizei liegt dem Niederlage- 
verwalter ob, welcher die bezüglichen Anordnungen von dem Amtsvorstand erhält. 
Mit der speziellen Handhabung der Hafenpolizei sind, soweit der Kanal nicht die 
unmittelbare Umgebung des Hauptamts bildet, der zu dessen Bewachung und Bedienung 
besonders aufgestellte und dem Hauptamte untergeordnete Schleußenwärter, für den 
übrigen Theil desselben, sowie für den Zollhof und die Jollgebäude die Aufsichtsbe- 
diensteten beauftragt. 
2) Hilfs-Personal. 
§. 19. 
Für das Verbringen der Waaren von den Schiffen in die Zollhallen 2c. und um- 
gekehrt sind Spanner aufgestellt, welche unter dem Hauptamte und unter unmittelbarer 
Ausfsicht des Niederlageverwalters stehen. 
Die Anwendung von Hacken zum Transport der Waaren darf bei kleineren Colli 
gar nicht, bei größeren aber nur mit Vorsicht geschehen, damit hiedurch nicht die Ver- 
packung oder die Waare selbst beschädigt wird. 
Ebenso ist das Ueberstürzen der Colli sowie das Rollen großer, schwerer oder schad-
	        
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