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Für das Bereiten von Zündmasse mit gewöhnlichem (gelbem) Phosphor, das Ein-
tauchen der Hölzer in dieselbe, sowie das Trocknen und Verpacken der Zündhölzchen
müssen je unter sich abgesonderte Lokale vorhanden sein, aus denen ein Einströmen der
schädlichen Dämpfe in die übrigen Fabrikationsrämme, sowie in Wohngelasse nicht
möglich ist.
Der Raum zum Bereiten dieser Zündmasse muß ein offenes Kamin und derjenige
zum Ableeren und Verpacken der Zündhölzchen wenigstens je einen an der Decke des
Gelasses angebrachten Luftabzug haben.
2) In den Fabriken, in welchen ausschließlich rother (amorpher) Phosphor verwendet
wird, ist dieser auch an einem feuersicheren Orte, getrennt von chlorsaurem Kali, Sal-
peter und ähnlichen Körpern, aufzubewahren.
Die Anfertigung der Reibflächen mit amorphem (rothem) Phosphor muß in einem
besonderen Lokale vorgenommen werden.
Für das Trocknen und Verpacken der phosphorfreien Zündhölzer sind von anderen
Arbeitsräumen gesonderte und besonders ventilirte Räumlichkeiten nicht erforderlich.
8. 3.
Vor vollendetem 14. Lebensjahre dürfen Kinder in den in 8. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2,
erster Absatz, bezeichneten Räumen zur Arbeit nicht verwendet werden.
8. 4.
Die Fabrikanten haben dafür zu sorgen, daß durch rasches Aufarbeiten der fertigen
Hölzer in den Ableer= und Verpackungsräumen die Entwicklung von Schwefel= und
Phosphordämpfen möglichst gehemmt wird.
Außerdem muß der Einwirkung schädlicher Dämpfe auf die Arbeiter durch fleißiges
Oeffnen der Fenster vorgebeugt und durch geeignete Einrichtungen den Arbeitern Ver-
anlassung gegeben werden, daß sie sich je nach beendigter Arbeit waschen und den Mund
ausspülen.
In den in §. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 genannten Lokalen dürfen Nahrungs-
mittel nicht aufbewahrt werden.
S. 5.
Die Fabrikanten haben in ihren Arbeitslokalen einen Abdruck der gegenwärtigen
Verfügung und der hienach folgenden Belehrung anzuschlagen.