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Die K. Oberämter und Oberamts-Physikate haben darüber zu wachen, daß die Vor-
schriften in §. 2—4 pünktlich befolgt werden. Letzteren liegt insbesondere ob, bei sich
ergebenden Anlässen über die Einrichtung und den Betrieb der Fabriken in gesundheit-
licher Beziehung, sowie über den Gesundheitszustand des Arbeiter-Personales Kenntniß
sich zu verschaffen und die gemachten Wahrnehmungen, sofern nicht alsbald Verfügungen
durch die Oberämter erforderlich sind, in dem alljährlich zu erstattenden Physikats-Berichte
vorzutragen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 8. 2—4 werden nach Maßgabe der
Reichsgewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 §. 147 und Art. 32 Ziff. 5 des Polizei-
strafgesetzes vom 27. Dezember 1871 bestraft.
Stuttgart, den 27. Juli 1876.
Sick.
Vorsichtsmaßregeln
zu Verhütung der der Gesundheit schädlichen Einflüsse, welche durch die Phoshpordämpfe
in den Zündhölzchenfabriken entstehen.
Die ersten krankhaften Erscheinungen dieses schädlichen Einflusses bestehen in An-
schwellen und Wundwerden des Zahnfleisches, Lockerwerden der Zähne und wiederholten
hartnäckigen Zahnschmerzen, in einzelnen Fällen aber auch in Husten und Brustbe-
schwerden.
Beim Eintreten eines der oben genannten Krankheitszufälle ist es zu Verhütung
weiterer schwerer Zufälle, wie namentlich Beinfraß am Unterkiefer, nothwendig, daß die
betreffende Person aus der Fabrik austritt und ungesäumt ärztliche Hilfe sucht.
Die besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Verhütung von Erkrankungen sind:
In den Fabriklokalen, in welchen gewöhnlicher Phosphor zur Zündmasse verwendet
wird, oder in welchen die Zündhölzer mit solcher Zündmasse versehen oder getrocknet
und verpackt werden, keinerlei Nahrungsmittel aufzubewahren oder zu genießen; vor
dem Anfassen von Nahrungsmitteln oder dem Trinken von Flüssigkeiten die Hände
zu waschen und den Mund mit Wasser auszuspülen. Hiezu wird reines Wasser
genommen, oder solches, dem etwas gemahlene Kreide zugemischt ist (pro Liter