Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die K. Oberämter und Oberamts-Physikate haben darüber zu wachen, daß die Vor- 
schriften in §. 2—4 pünktlich befolgt werden. Letzteren liegt insbesondere ob, bei sich 
ergebenden Anlässen über die Einrichtung und den Betrieb der Fabriken in gesundheit- 
licher Beziehung, sowie über den Gesundheitszustand des Arbeiter-Personales Kenntniß 
sich zu verschaffen und die gemachten Wahrnehmungen, sofern nicht alsbald Verfügungen 
durch die Oberämter erforderlich sind, in dem alljährlich zu erstattenden Physikats-Berichte 
vorzutragen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 8. 2—4 werden nach Maßgabe der 
Reichsgewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 §. 147 und Art. 32 Ziff. 5 des Polizei- 
strafgesetzes vom 27. Dezember 1871 bestraft. 
Stuttgart, den 27. Juli 1876. 
Sick. 
Vorsichtsmaßregeln 
zu Verhütung der der Gesundheit schädlichen Einflüsse, welche durch die Phoshpordämpfe 
in den Zündhölzchenfabriken entstehen. 
Die ersten krankhaften Erscheinungen dieses schädlichen Einflusses bestehen in An- 
schwellen und Wundwerden des Zahnfleisches, Lockerwerden der Zähne und wiederholten 
hartnäckigen Zahnschmerzen, in einzelnen Fällen aber auch in Husten und Brustbe- 
schwerden. 
Beim Eintreten eines der oben genannten Krankheitszufälle ist es zu Verhütung 
weiterer schwerer Zufälle, wie namentlich Beinfraß am Unterkiefer, nothwendig, daß die 
betreffende Person aus der Fabrik austritt und ungesäumt ärztliche Hilfe sucht. 
Die besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Verhütung von Erkrankungen sind: 
In den Fabriklokalen, in welchen gewöhnlicher Phosphor zur Zündmasse verwendet 
wird, oder in welchen die Zündhölzer mit solcher Zündmasse versehen oder getrocknet 
und verpackt werden, keinerlei Nahrungsmittel aufzubewahren oder zu genießen; vor 
dem Anfassen von Nahrungsmitteln oder dem Trinken von Flüssigkeiten die Hände 
zu waschen und den Mund mit Wasser auszuspülen. Hiezu wird reines Wasser 
genommen, oder solches, dem etwas gemahlene Kreide zugemischt ist (pro Liter
	        
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