Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Blatt S. 78) mit Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern in Betreff der 
Festsetzung der Unterhaltungskostenbeiträge für die inländischen Pfleglinge der Staats- 
irrenstalten Nachstehendes verfügt. 
I. Als ordentliches Verpflegungsgeld sind für die inländischen Pfleglinge die 
durch Ziffer I der Bekanntmachung vom 25. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 367) festge- 
stellten Beträge zu entrichten, und zwar 
1) in den Heil= und Pflegeanstalten Schussenried und Winnenthal: 
  
a) in der ersten Klasse jährlich . .. . ..—J·1260,-4 
b) „ „ zweiten „ „ . ... . - 760 M. 
c) „ „ dritten „ . .. . —. 4090 A 
2) in der Pflegeanstalt Zwiefalten: 
a) in der ersten Klasse jährliggn —. J60 = 
b) „ „ zweiten „ „ . ... . —. 480 — 
c) „ „ dritten „ » ——·«300«-H 
II. Das ordentliche Verpflegungsgel der dritten Klasse Ziffer I. 1. c und 
2. c) kann vom 1. Juli 1876 an für inländische Pfleglinge und solche nichtwürttem- 
bergische Kranke, welche von einem inländischen Armenverband zu unterhalten sind (§. 30 
des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Reg. Blatt von 
1872 S. 38), in sämmtlichen drei Staatsirrenanstalten durch die Aufsichts-Commission 
für die Staatskrankenanstalten ermäßigt werden, wie folgt: 
1) Dasselbe ist der Regel nach auf den Betrag von jährlich 260 J¾ zu bestimmen, 
wenn der volle Betrag des Verpflegungsgeldes der dritten Klasse aus dem 
Vermögen des Kranken oder von dessen ernährungspflichtigen Angehörigen nach 
den hierüber zu gebenden Nachweisen nur mit Mühe aufgebracht werden kann, 
oder wenn die Verpflegungskosten ganz oder zum größeren Theile von in- 
ländischen öffentlichen Kassen getragen werden; 
2) unter dem Betrag von 260 -X kann das Verpflegungsgeld der dritten Klasse 
festgesetzt und nöthigenfalls bis auf den Betrag von jährlich 170 -& ermäßigt werden, 
wenn genügende Nachweise dafür geliefert werden, 
daß auch die Entrichtung eines jährlichen Betrags von 260 J-X aus dem 
Vermögen des Kranken oder durch ernährungspflichtige Angehörige im Miß- 
verhältniß zu den vorhandenen Mitteln stehe, 
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