Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Neue organische Bestimmungen für das Polytechnikum in Stuttgart. 
8. 1. 
Das Polytechnikum ist eine technische Hochschule. Es hat den Zweck, durch syste- 
matisch geordneten Unterricht künftige Techniker wissenschaftlich auszubilden. 
Es finden aber auch Angehörige anderer Berufsarten, wie namentlich die Reallehr- 
amtskandidaten, Gelegenheit zu ihrer Ausbildung. 
8. 2. 
Das Polgytechnikum gliedert sich in sechs neben einander stehende Fachschulen, 
nämlich: 
1) für die Architektur; 
2) für das Ingenieurwesen; 
3) für den Maschinenbau; 
4) für diechemische Technik, mit den Unterarten: 
a) chemische Fabrikation, 
b) Hüttenwesen, 
Jp) Pharmazie, 
5) für Mathematik und Naturwissenschaften, und 
6) für allgemein bildende Fächer. 
8. 3. 
Die in dem Unterrichte des Polytechnikums begriffenen einzelnen Lehrfächer finden 
sich in der Beilage A angegeben. 
8. 4. 
Ertheilt wird der Unterricht durch eine angemessene Zahl von wissenschaftlich be- 
ziehungsweise künstlerisch gebildeten Hauptlehrern, neben welchen einige weitere 
Lehrer als Fachlehrer, Hilfslehrer, Repetenten und Assistenten angestellt 
sind (vergl. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten 2c., vom 
28. Juni 1870).
	        
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