Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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S. 5. 
Die an dem Polhytechnikum angestellten Repetenten haben vermöge dieser ihrer Eigen- 
schaft die Befugniß, in den Fächern, für welche sie als Repetenten verwendet sind, Privat- 
vorlesungen an der Schule zu halten. 
Sonstige Gelehrte, welche Privatvorlesungen an der Schule halten wollen, werden, 
wenn sie ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben, durch besondere Verfügung als 
Privatdocenten an derselben zugelassen. 
Der Befähigungsnachweis ist in der Regel durch ein Colloquium und einen Probe- 
vortrag zu liefern; ersteres kann insbesondere dann erlassen werden, wenn genügende 
Diensiprüfungszeugnisse oder wissenschaftliche Leistungen vorliegen. 
Die Ermächtigung zu Haltung von Privatvorlesungen gilt stets als widerruflich, 
und erlischt von selbst, wenn der Betreffende binnen zwei Jahren keine Vorlesung ange- 
kündigt oder binnen fünf Jahren keinen Unterricht ertheilt hat. 
S. 6. 
Als Lehrmittel dienen 
1) an der Anstalt selbst und zwar 
a) für den theoretischen Unterricht: 
die verschiedenen Sammlungen der Anstalt, welche sich in Beilage B aufgeführt finden; 
b) für den praktischen Unterricht: 
die mit der Anstalt verbundenen Institute, nämlich: 
das chemische Laboratorium, 
das chemisch-technologische Laboratorium, 
das physikalische Laboratorium, 
die Gypsmodellir-Werkstätte, 
die mechanische Werkstätte, 
die Holzmodellir-Werkstätte, 
der botanische Garten. 
2) Es werden aber auch von den Lehrern mit den Studirenden Exkursionen 
vorgenommen, z. B. 
für Zwecke des botanischen, zoologischen und geognostischen Unterrichts, 
zu Uebungen auf dem Felde in praktischer Geometrie, 
zu Besuchen von Fabriken,
	        
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