Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 16. 
Den außerordentlichen Studirenden steht die Wahl der Vorträge und Uebungen, 
für welche sie die erforderlichen Vorkenntnisse nachgewiesen haben, frei (vergl. S. 10). 
8. 17. 
Zum Uebertritt von einer Fachschule in die andere ist die Genehmigung 
des Direktors einzuholen, welcher erforderlichenfalls die betreffenden Fachschulen zu einer 
Aeußerung veranlaßt. Ordentliche Studirende der Fachschulen für Mathematik und 
Naturwissenschaften, für chemische Technik und für allgemein bildende Fächer können in 
gleicher Eigenschaft in die Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen und Maschinen- 
bau nur dann übertreten, wenn sie über eine den Anforderungen dieser Fachschulen 
(vergl. §. 10) entsprechende weitere Ausbildung in den mathematischen und naturwissen- 
schaftlichen Fächern durch erfolgreiche Theilnahme an den Semestral= beziehungsweise 
Jahresprüfungen (vergl. §. 26) sich ausweisen. 
§. 18. 
Sovweit es die Rücksichten der Schulordnung und die Raumverhältnisse gestatten, 
können auch Personen, welche nicht dem Schulverbande angehören, als Hospitanten 
(Zuhörer) zum Besuch von Vorlesungen an dem Polytechnikum zugelassen werden. 
8. 19. 
Die Studirenden des Polytechnikums haben, neben einem Eintrittsgelde, für die 
Theilnahme an den öffentlichen Vorträgen und Uebungen ein angemessenes Unterrichts- 
geld und außerdem im Fall der Theilnahme an den praktischen Uebungen im physi- 
kalischen Laboratorium und in den Werkstätten für verbrauchte Materialien, zerstörte 
Utensilien u. s. w. ein angemessenes Ersatz geld an die Schulkasse zu entrichten. 
Für Vorträge und Uebungen, welche von Privatdocenten gehalten werden, sind 
letztere zu honoriren, und ebenso haben die zum Besuche einzelner Vorträge zugelassenen 
Hospitanten Honorare zu entrichten, welche den betreffenden Lehrern zufallen. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts= und Ersatzgeldes, sowie der ent- 
richteten Honorare kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt nicht beansprucht 
werden. 
8. 20 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch Studirenden, welche über Fleiß und
	        
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