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8. 16.
Den außerordentlichen Studirenden steht die Wahl der Vorträge und Uebungen,
für welche sie die erforderlichen Vorkenntnisse nachgewiesen haben, frei (vergl. S. 10).
8. 17.
Zum Uebertritt von einer Fachschule in die andere ist die Genehmigung
des Direktors einzuholen, welcher erforderlichenfalls die betreffenden Fachschulen zu einer
Aeußerung veranlaßt. Ordentliche Studirende der Fachschulen für Mathematik und
Naturwissenschaften, für chemische Technik und für allgemein bildende Fächer können in
gleicher Eigenschaft in die Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen und Maschinen-
bau nur dann übertreten, wenn sie über eine den Anforderungen dieser Fachschulen
(vergl. §. 10) entsprechende weitere Ausbildung in den mathematischen und naturwissen-
schaftlichen Fächern durch erfolgreiche Theilnahme an den Semestral= beziehungsweise
Jahresprüfungen (vergl. §. 26) sich ausweisen.
§. 18.
Sovweit es die Rücksichten der Schulordnung und die Raumverhältnisse gestatten,
können auch Personen, welche nicht dem Schulverbande angehören, als Hospitanten
(Zuhörer) zum Besuch von Vorlesungen an dem Polytechnikum zugelassen werden.
8. 19.
Die Studirenden des Polytechnikums haben, neben einem Eintrittsgelde, für die
Theilnahme an den öffentlichen Vorträgen und Uebungen ein angemessenes Unterrichts-
geld und außerdem im Fall der Theilnahme an den praktischen Uebungen im physi-
kalischen Laboratorium und in den Werkstätten für verbrauchte Materialien, zerstörte
Utensilien u. s. w. ein angemessenes Ersatz geld an die Schulkasse zu entrichten.
Für Vorträge und Uebungen, welche von Privatdocenten gehalten werden, sind
letztere zu honoriren, und ebenso haben die zum Besuche einzelner Vorträge zugelassenen
Hospitanten Honorare zu entrichten, welche den betreffenden Lehrern zufallen.
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts= und Ersatzgeldes, sowie der ent-
richteten Honorare kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt nicht beansprucht
werden.
8. 20
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch Studirenden, welche über Fleiß und