Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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sittliches Verhalten ein gutes Zeugniß haben, das Unterrichts-, wie das in §. 19 er- 
wähnte Ersatzgeld ganz oder theilweise nachgelassen werden. 
§. 21. 
Außerdem werden an bedürftige und würdige ordentliche Studirende, insbesondere 
an solche, welche sich mit Erfolg dem Studium der Chemie oder Mechanik widmen, 
Stipendien aus den Erträgnissen der sogenannten Jubiläumsstiftung (vergl. K. Ver- 
ordnung vom 28. Mai 1842, Reg. Blatt S. 307 ff.) verliehen. 
§. 22. 
Für kostenfreie Verpflegung und ärztliche Behandlung der Studirenden in Krank- 
heitsfällen ist durch einen mit der Katharinenhospitalverwaltung abgeschlossenen Vertrag 
gesorgt. Dagegen sind sämtliche Studirende zur Entrichtung von Semestralbeiträgen 
an die Polytechnikerkrankenkasse verpflichtet. 
§. 23. 
In Absicht auf die Disciplin bestehen für die Studirenden des Polytechnikums 
besondere Statuten. 
S. 24. 
Die im erforderlichen Fall in Anwendung zu bringenden Disciplinarmittel sind: 
einfacher Verweis: 
Geldstrafe bis zum Betrag von 10 44; 
geschärfter Verweis, vor dem Lehrer-Ausschusse, oder dem Lehrerkonvent; 
Carcerstrafe bis zu 14 Tagen; 
Entziehung des Genusses von Benefizien und Stipendien (88. 20. 21). 
Bedrohung mit dem Ausschluß; 
Ausschluß aus der Anstalt, und zwar für eine bestimmte Zeitdauer, oder für immer. 
§. 25. 
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt: 
a) wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens von der Schule; 
b) wegen hartnäckigen Ungehorsams; 
o) wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
§. 26. 
Am Ende jeden Schuljahrs werden den Studirenden des Polytechnikums auf Ver-
	        
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