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2) Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf die
Abhaltung von Vorträgen oder auf die Wahl der Stunden für dieselben, oder
auf die Benützung der Lehrsäle;
3) Gewährung von Nachlässen am Unterrichts= und Ersatzgelde der Studirenden
innerhalb eines Achttheils der betreffenden Gesamtsumme;
4) Entscheidung über die gegen die Disciplinarverfügungen des Lehrer-Ausschusses
ergriffenen Rekurse;
5) Erkennung auf Entziehung des Genusses von Benefizien und Stipendien, auf
Bedrohung mit dem Ausschlusse, sowie auf Ausschluß aus der Anstalt;
6) Zuerkennung von Preisen.
B. In den übrigen Angelegenheiten der Anstalt hat der Lehrerkonvent eine höhere
Entscheidung einzuholen und zu diesem Behufe der vorgesetzten Dienstbehörde die erfor-
derlichen Anträge vorzulegen, beziehungsweise die ihm von der letzteren aufgetragenen
Gutachten zu erstatten.
So namentlich:
bei allen Fragen, welche das Gebäude des Polytechnikums und dessen Zubehörden
betreffen,
bei Aenderungen des Organismus der Anstalt,
bei Modifikationen im Unterrichtsplane derselben,
bei Errichtung neuer Lehrstellen, Verwandlung einer Hilfs= oder Fachlehrstelle in
eine Fach= beziehungsweise Hauptlehrstelle und umgekehrt, ebenso bei der Beschränkung
oder Aufhebung bestehender Lehrstellen,
bei Errichtung neuer Aemter oder niederer Dienste an der Anstalt und ebenso bei
Aenderungen in Absicht auf die schon bestehenden Aemter und niederen Dienste;
bei Besetzung erledigter Lehrstellen einschließlich der Repetenten und Assistenten,
sowie der erledigten Aemter und niederen Dienste an der Anstalt;
bei Vorkehrungen für den Unterricht im Falle länger dauernder Verhinderung eines
Lehrers oder während der Erledigung einer Lehrstelle;
bei Errichtung neuer Sammlungen und praktischer Institute der Anstalt und ebenso
bei Aenderungen in Absicht auf die schon bestehenden,
bei Festsetzung von Dienstvorschriften und Statuten über den Betrieb und die Be-
nützung der Sammlungen und Institute,