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bei Verleihung der sogenannten Jubiläumsstipendien,
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Absicht auf die Diseiplin,
bei Rekursen gegen die eigenen Disciplinar-Verfügungen des Lehrerkonvents,
bei Regulirung der Gehalte und etwaigen Nebenbezüge der Lehrer, Beamten und
niederen Diener der Anstalt,
bei Verleihung von Reisekosten-Entschädigungen an einzelne Lehrer aus den hiefür
bestimmten Etatsmitteln,
bei Festsetzung der Beträge des Unterrichts= und Ersatzgeldes der Studirenden,
bei Feststellung des jährlichen Verwaltungs-Etats und Entwerfung des dreijährigen
Haupt-Etats für die Anstalt und ihre Institute,
bei der Frage von der Deckung außerordentlicher im Etat nicht begriffener Ausgaben,
sowie andererseits von der Verwendung etwaiger Ueberschüsse.
8. 48.
Den im Bisherigen bezeichneten Organen für die unmittelbare Verwaltung und
Leitung des Polytechnikums wird ein von Seiner Königlichen Majestät ernanuter
eigener Beamter beigegeben.
8. 49.
Dieser Beamte hat namentlich:
1) den Direktor der Anstalt in Führung der Vorstandsgeschäfte zu unterstützen,
2) bei Disciplinarvergehen der Studirenden die ihm von dem Direktor aufge-
tragenen Untersuchungen zu führen,
3) das gesamte Kassen= und Rechnungswesen der Anstalt zu besorgen,
4) über die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerausschusses und Lehrerkon-
vents ein fortlaufendes genaues Protokoll zu führen,
5) nach der Bestimmung des Direktors in Disciplinar-, Kassen= und Rechnungs-
sowie in sonstigen Verwaltungösachen im Lehrer-Ausschuß und Lehrerkonvent
zu referiren,
6) nach Umständen auch in juridischen und administrativen Fächern als Hilfs-
lehrer Vorlesungen an der Anstalt zu halten.
Das Nähere über die Obliegenheiten dieses Beamten wird durch eine besondere
Dienst-Instruktion bestimmt.