Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 50. 
Zur Besorgung des niederen Dienstes an der Anstalt und ihren Instituten wird 
eine angemessene Zahl niederer Diener angestellt. 
8. 51. 
Die Aufsicht über das Polytechnikum wird unmittelbar, ohne eine Zwischenbe- 
hörde, von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens geführt. 
8. 52. 
Dasselbe behält sich vor, behufs seiner näheren Information bei besonderen Veran- 
lassungen seinen betreffenden Referenten den Berathungen des Lehrerkonvents, nach Um- 
ständen auch schon des Lehrer-Ausschusses, anwohnen zu lassen. 
8. 53. 
Behufs seiner näheren Instruirung bei technischen Fragen behält sich das Ministerium 
vor, im einzelnen Falle von den geeignten Staatsbehörden, wie z. B. von den Staatsbau- 
behörden, von der Centralstelle für Gewerbe und Handel, von dem Bergrath u. s. w. 
ein Gutachten einzuziehen, oder auch von einec besonderen Commission sich berathen zu lassen. 
S. 54. 
Aum Ende eines jeden Schuljahrs wird über die Ergebnisse der Verwaltung des 
Polytechnikums und die wichtigeren Vorkommnisse bei demselben ein Jahresbericht aus- 
gegeben. 
8. 65. 
Außerdem wird das Ministerium von Zeit zu Zeit durch eine besondere Kommission 
ein gründliche Visitation der Anstalt in allen ihren Theilen vornehmen und sich über 
die Ergebnisse derselben von der Visitationskommission einen umfassenden Bericht er- 
statten lassen.
	        
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