Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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die Aufhängung der Schalen durch besondere Gehänge vermittelt wird; 
die Länge der Mittelschneide nicht weniger als 0, der Länge einer Endaxe 
beträgt; 
an der Aufhängung der Schalen dicht unterhalb oder innerhalb der Gabelung 
der Balkenenden ein Schutzbügel oder ein Schutzblech derart angebracht ist, 
daß eine Anlehnung der zu wägenden Gegenstände an den Waagebalken unter 
allen Umständen verhindert wird; 
trotz einer Verschiebung des Gewichts oder der Last auf verschiedene Stellen 
der Waageschalen eine verschiedene Angabe der Waage nicht erfolgt; 
bei der ungünstigen (exzentrischen) Stellung von Gewicht und Last auf den 
Waageschalen noch eine innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegende Em- 
pfindlichkeit vorhanden ist. 
Sofern Waagen der fraglichen Konstruktion auch den weitergehenden in §. 38 sub 2 
der Eichordnung angegebenen Genauigkeitsanforderungen genügen, darf ihnen auf beson- 
deres Verlangen die Stempelung als Präzisionswaagen nicht versagt werden. 
Zu 88. 34 und 35 und den Nachtragsbestimmungen zu denselben vom G. Mai 1871, 
25. Juni 1872 und 28. Juni 1873 (s. Zirkulare 7, 17 und 23). 
2. Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala (Schnellwaagen-Konstruktionen) 
betreffend. 
In Betreff der Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala (Schnell- 
waagen-Konstruktionen) wird hiermit in Erläuterung und Ergänzung der in §. 34 der 
Eichordnung und im zweiten, vierten und fünften Nachtrage zur Eichordnung sowie in 
den zugehörigen Ergänzungen zur Instruktion enthaltenen Vorschriften Folgendes be- 
stimmt: 
1) Solche Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala (Schnellwaagen- 
Konstruktion), bei denen Waagebalken oder Laufschienen mit Kerbeinschnitten versehen 
sind, welche eine Einstellung der Laufgewichtseinrichtung nur auf feste Intervalle der 
Skala, nicht eine gleichmäßig fortschreitende gleitende Bewegung der Laufgewichtseinrich- 
tung und die Einstellung derselben auf jeden beliebigen Punkt der Skala gestatten, dürfen 
zur Eichung und Stempelung nicht zugelassen werden.
	        
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