Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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2) Wenngleich bei den gewöhnlichen Schnellwaagen (8. 34 B der Eichordnung), bei 
welchen die veränderlichen Stellungen einer Laufgewichtseinrichtung an der Skala die An- 
gaben der gesammten Belastung der andern Seite der Waage liefern, unbedingt und 
ausnahmslos darauf gehalten werden muß, daß dem Laufgewicht vermittelst eines Ge- 
hänges eine Drehung um eine Stahlschneide ermöglicht sei, vermöge deren der Schwer- 
punkt des Laufgewichts stets vertikal unter einem Punkt der Hülse liegt, welcher einen 
unveränderlichen Abstand von der Ablesungsmarke derselben hat, wird es zulässig sein, 
bei der Anwendung von Laufgewichtseinrichtungen mit Skala in Verbindung mit Dezi- 
mal= oder Zentesimalwaagen mit unveränderlichem Verhältniß der Hebelarme, der Lauf- 
gewichtseinrichtung, vermittelst deren nur Bruchtheile der Belastung der Waage abge- 
lesen werden, welche keinesfalls über ein Zehntheil der größten zulässigen Belastung 
der Waage betragen dürfen (s. Alinea 3), eine einfachere Anordnung zu geben in solcher 
Art, daß durch die Form des Laufgewichts — etwa einer Kugel, eines Cylinders oder 
dergleichen, — welches direkt ohne Hülse und Gehänge auf der Laufschiene aufsitzt und 
bei möglichst geringem Spielraum entweder mit einer Preßfeder gegen eine Seite der- 
selben angedrückt wird, oder durch eine unveränderlich mit dem. Gewicht verbundene Preß- 
schraube angedrückt werden kann, der Schwerpunkt des Laufgewichts nahezu in die Mittel- 
linie der Laufschiene fällt. 
3) In Betreff der im Zirkular 23 vom 28. Juni 1873 zu §§. 34 und 35 der Eich- 
ordnung erlassenen Bestimmung, nach welcher der größte Gewichtswerth, welcher von 
einer als Hilfseinrichtung einer Waage dienenden Laufgewichtsskala angegeben wird, den 
zwanzigsten Theil der größten zulässigen Belastung der betreffende Waage nicht über- 
steigen darf, wird hierdurch der Nachlaß gewährt, daß, wenn dieser zwanzigste Theil 
den Betrag von resp. 5 kg., 50 kg., 500 kg. u. s. w. erreicht oder übersteigt, aber 
kleiner ist als resp. 10 kg., 100 kg., 1000 kg. u. s. w., eine Erstreckung der Angaben 
der betreffenden Laufgewichtsskala bis zu resp. 10 kg., 100 kg., 1000 kg. u. s. w. im 
Interesse der Erleichterung und Sicherung der Aufsummirung der Angaben der Waage 
zulässig sein soll.
	        
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