Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 1. 
Die Kehrbezirke der Kaminfeger werden durch die Amtsversammlung festgesetzt; nur 
den für bestimmte Kehrbezirke angestellten Kaminfegern steht die selbstständige Ansübung 
des Kaminfegergewerbes zu. 
8. 2. 
Zu Aufhebung oder Veränderung der bestehenden Kaminfeger-Kehrbezirke find die 
K. Kreisregierungen befugt, ohne daß den Bezirkskaminfegern ein Widerspruchsrecht oder 
ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. (8. 39 der deutschen Gewerbeordnung). 
8. 3. 
Die Kaminfeger werden für die Kehrbezirke von der Amtsversammlung in wider- 
ruflicher Weise angestellt (vergl. S. 4). 
Die Amtsversammlung hat vor der Besetzung einer erledigten Stelle einen öffent- 
lichen Bewerberaufruf zu erlassen und sich der erforderlichen Tüchtigkeit des zu Bestel- 
lenden zu versichern. — Derselbe muß sich jedenfalls über genügende praktische Uebung 
und gutes Prädikat auszuweisen vermögen. 
Die ordnungsmäßig angestellten Kaminfeger werden von dem betreffenden Oberamt 
auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen beeidigt. 
8. 4. 
Die Kündigung der Kaminfegerdienste durch die Amtsversammlung kann nur aus 
erheblichen Ursachen erfolgen. 
8. B. 
Wittwen angestellter Kaminfeger kann von der Amtsversammlung die Versehung 
der durch den Tod ihres Ehemannes erledigten Stelle unter der Bedingung der Ver- 
wendung eines tüchtigen Geschäftsführers (vergleiche §. 3) auf die Dauer des Wittwen- 
standes überlassen werden. 
S. 6. 
Die Kaminfeger müssen ihren Wohnsitz an dem Ort nehmen, welcher ihnen von 
der betreffenden Amtsversammlung angewiesen wird. 
S. 7. 
Den Kaminfegern liegt es ausschließlich ob, in dem ihnen angewiesenen Bezirk die 
Kamine pünktlich und zu den vorgeschriebenen Zeiten zu reinigen.
	        
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