Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bekanutmachung. 
Die höhere Lehr-Anstalt zu Barmen-Wupperfeld ist als eine im. Sinne des 
§. 90. 2.b. des ersten Theils der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 be- 
rechtigte Realschule II. Ordnung anerkannt und als solche in die Kategorie derjenigen 
höheren Lehr-Anstalten aufgenommen worden, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Be- 
such der ersten Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst erforderlich ist. 
Berlin, den 19. Juni 1876. 
Das Reichskanzleramt: 
Eck. 
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 29. März d. J. (Seite 191) wird in der 
Anlage ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehr-Anstalten veröffentlicht, welche 
nach §. 90, Theil I. der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Aus- 
stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei- 
willigen Militärdienst berechtigt sind. 
Berlin, den 2. Oktober 1876. 
Das Reichskanzleramt. 
Eck.
	        
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