Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten 
zur zweiten Kammer der Ständeversammlung. 
Vom 9. November 1876. 
Unter Beziehung auf vorstehende K. Verordnung vom heutigen Tage wird zum 
Vollzug der Anordnung der Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer Nachstehen- 
des verfügt: 
1) Die in Gemäßheit des Art. 1 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 gebildeten 
beziehungsweise nach Art. 2 desselben Gesetzes ergänzten örtlichen Kommissionen für Ent- 
werfung und Fortführung der Wählerlisten haben unverweilt für Richtigstellung der 
letzteren Sorge zu tragen. 
Hiebei sind diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes 
oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuern, Wohn= oder 
Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen, dagegen in Ge- 
mäßheit des Reichsmilitär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 die zum aktiven Heere gehörigen 
Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, hievon auszuschließen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahlberech- 
tigten zur Anmeldung des Wahlrechts ist von dem Oberamt in dem Bezirksblatte und 
außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise 
zu erlassen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatte, somit längstens am 23. November vollendet sein, sodann 
während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also bis 29. No- 
vember einschließlich, auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. 
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste 
an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. Spätestens am 21. Tage 
nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens, am 4. Dezember, haben die 
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Oberamt einzusenden. 
4) Die Oberamtsbezirke zerfallen in die aus dem beiliegenden Verzeichnisse ersicht- 
lichen Abstimmungsbezirke mit den in dem Verzeichnisse genannten Abstimmungsorten.
	        
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