Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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a) der ritterschaftlichen Familien des Königreichs, 
b) der in jedem Kreise stimmberechtigten Rittergutsbesitzer, 
wie solcher sich aus den Akten über die Adelsmatrikel und aus den neuesten Mittheilungen 
der Gerichtshöfe ergibt, verzeichnet. 
Die Vorstände der Kreisregierungen haben das zweite dieser Verzeichnisse, jeder, 
soweit es seinen Kreis betrifft, einer sorgfältigen Durchsicht zu unterwerfen und etwaige 
Reklamationen Einzelner an die Kreisregierung zur Entscheidung zu bringen. 
Im Uebrigen wird auf die im Verfassungsgesetze vom 26. März 1868 Art. 5 ent- 
haltene Bestimmung über die geheime Stimmabgebung, welche sich auch auf die ritter- 
schaftlichen Wahlen bezieht, sowie auf Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes hingewiesen, wornach 
die Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen der Ritterschaft in dem Falle durch einen 
Bevollmächtigten geschehen kann, wenn der Wahlberechtigte durch Dienstverhältnisse ver- 
hindert ist, sich am Wahlort einzufinden. 
Stuttgart, den 9. November 1876. Sick.
	        
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