Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bekanntmachung, 
betreffend 
die von den Eichämtern zu erhebenden Gebühren. 
Vierter Nachtrag zur Taxe vom 12. December 1869. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868 (Bundes-Gesetzblatt S. 473)“) erläßt die Normal-Eichungs-Commission 
die nachstehenden Vorschriften: 
1. Der Abschnitt III. der Eichgebühren-Taxe vom 12. December 1869 (besondere 
Beilage zu Nro. 40 des Bundes-Gesetzblattes)“), sowie sämmtliche in den Abschnitten II., 
IV. und V. derselben enthaltenen Vorschriften über Gewährung einer Gebührenermäßi- 
gung, ferner §. 5 der Vorschriften vom 30. April 1874 über die eichamtliche Eimittelung 
und Beglaubigung des Gewichts leerer Faßkörper (Faßtara), (Nro. 20 des Central- 
Blattes für das Deutsche Reich Seite 169), ferner die Bestimmungen unter d. und e., 
in den zur Eichgebühren-Taxe unter dem 30. Juni 1870 (besondere Beilage zu Nro. 29 
des Bundes-Gesetzblattes)““) und 28. Juni 1873 (Nro. 27 des Central-Blattes für das 
Deutsche Reich Seite 217) ergangenen Nachträgen treten mit dem 1. Februar 1876 
außer Kraft. 
2. Von, dem nämlichen Zeitpunkte an ist die Gewährung von Rabatt in irgend 
einer Form — insbesondere also auch die bisher in den Abschnitten II., III., IV. und V. 
der Eichgebühren-Taxe vom 12. December 1869 unter den daselbst angegebenen Voraus- 
setzungen vorgeschriebene Gewährung einer Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. 
um ein Drittel, (Abschnitt III.) resp. um 20 Procent (Abschnitt II., IV. und V.) — 
den Eichämtern unbedingt untersagt. 
. *) Württemb. Regierungsblatt von 1871. Nro. 1. Anhang Seite 32. 
*#) Besondere: Beilage zu Nro. 7 des Württemb. Regierungsblatts von 1871 Seite 39 und Württemb. Regier- 
ungsblatt von 1875 Seite 296. 
*###) Württemb. Regierungsblatt von 1871 Seite 60.
	        
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