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Bedingung zulässig, daß entsprechende räumliche Einrichtungen und Apparate (vorschrifts-
mäßig geprüfte und gestempelte Normalgefäße und Apparate resp. Waagen), sowie die
erforderlichen, lediglich mit Kilogramm= resp. Grammbezeichnung versehenen Gewichte
von vorschriftsmäßiger Genauigkeit, ferner die erforderlichen nach den vorgeschriebenen
Typen gestalteten Bezeichnungs= (Zahlen= und Buchstaben-) Stempel, das nöthige Feuer-
ungsmaterial und ausreichende Arbeitshülfe von den Interessenten bereit gestellt werden,
und daß genügende Vorsorge für eine völlig zuverlässige vorschriftsmäßige Ausführung
der erforderlichen technischen Operationen getroffen ist.
Zur Vornahme von Inhalts= und Tara-Ermittelungen anßerhalb der Amssstelle
ist die jedesmalige besondere Genehmigung des Eichamts-Vorstandes erforderlich, welche
im Falle der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen nicht versagt werden darf.
Eine Gebühr für Arbeitshülfe und verwendetes Material kommt bei solchen Eich-
ungen außerhalb der Amtsstelle nicht in Ansatz, wogegen neben den taxmäßigen Ge-
bührensätzen unter A. oder C. Diäten und Auslagen nach Maßgabe der Nro. 6 der
Vorbemerkungen zur Eichgebühren-Taxe vom 12. December 1869 zu erheben sind.
4. Die vorstehenden Bestimmungen in Betreff der Normirung der Gebühren für
Arbeitshülfe und verwendetes Material (B.) und für die Fälle, daß während des Vor-
versahrens oder der eigentlichen Eichungsoperation sich Undichtigkeiten herausstellen, so-
wie in Betreff der Zulässigkeit und der Modalitäten der Eichungen außerhalb der Amts-
stelle finden gleichmäßig auch auf Gasmesser (s. Abschnitt VIII. der Eichgebühren-Taxe
vom 12. December 1869) Anwendung.
5. Mit dem 1. Februar 1876 treten an Stelle der Vorschriften unter d. und e.
in den unter dem 30. Juni 1870 und 28. Juni 1873 zur Eichgebühren-Taxe vom
12. December 1869 ergangenen Nachträgen die nachstehenden:
An Gebühren für die Prüfung von Kubicir-Apparaten für Gasmesser und für
Fässer sind zu erheben: