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Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden Deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes noth-
wendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beför-
derung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
§. 5.
Die Gemeinde-Vorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich
zu dem Vormusterungstermine einzufinden und in demselben ein namentliches Verzeichniß
der Pferdebesitzer, worin zugleich die Zahl sämmtlicher vorhandenen Pferde angegeben ist,
vorzulegen. Sie sind verpflichtet, den Oberamtmann darauf aufmerksam zu machen,
wenn ein Pferdebesitzer nicht alle Pferde, welche er besitzt, vorgeführt hat.
S. 6.
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs Kommission
zu prüfen und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden.
Die kriegebrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vorderpferde
zu sondern.
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Verwen-
dung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied.
S. 7.
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Oberamts-Bezirks hat
die Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A unter Weglassung der
am Schlusse zu ziehenden Balance aufzustellen und dem Ministerium des Innern ein-
zureichen.
Die Seitens des Ministeriums des Innern zusammengestellte Uebersicht über die
Resultate der Vormusterung wird, nachdem darunter die Balance mit dem Bedarf an
Mobilmachungepferden gezogen ist, an das Kriegsministerium übersandt.
3), 4%
4.