Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

460 
8. 17. 
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken so frühzeitig 
stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor die Aushebungs-Kommission (8. 24) bestimmten 
Pferde zu den für das Aushebungsgeschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsort 
(8. 23) eintreffen können. 
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß 8. 11 aus. 
8. 18. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Oberamtmann 
dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder Musterungs-Kommission ein 
Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und be- 
zeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort der 
Aushebung (§. 23). 
Gleichzeitig beauftragt der Oberamtmann die Gemeinde-Vorsteher mit schleuniger 
Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des 
Orts, des Tages und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Gemeinde-Vorsteher, sowie an die Musterungs-Kommissionen 
zu richtenden Verfügungen sind vom Oberamt schon im Frieden bereit zu halten. Bei 
Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach schnellster Art der Beförderung, 
entweder per Telegramm, Eisenbahn, Estaffette oder reitenden Boten zu expediren. 
*“*“ 
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt- 
lichen Pferde mit Ausschluß der im §. 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und 
an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht er- 
folgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
behörde, au Offiziere, Militärarzte oder Militär-Beamte, welche sich die Pferde für ihre 
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.