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In zusammengesetzten Aushebungsbezirken haben für jedes Oberamt je die für
dasselbe gewählten Taxatoren thätig zu sein.
8. 25.
Zu Taxatoren muüssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das
volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als
Anlage l) beigefügten „Eidesformular“ durch den Oberamtmann oder dessen Vertreter r
vor Beginn des Abschätzungsgeschäfts zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift der
darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen. ·
Neben den drei Taxatoren werden in jedem Oberamtsbezirk drei Stellvertreter für
dieselben gewählt, welche der Oberamtmann im Bedarfsfall einberuft und vereidigt.
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte
erhalten Tagegelder, Diäten und Reisekosten gemäß §. 16.
Für die oberamtlichen Bureaugehilfen, welche außerhalb des Oberamtssitzes bei der
Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen Diäten mit 5/¾ für den Tag und Reise-
kosten mit 30 H für das Kilometer bei Reisen auf dem Landwege, resp. mit 10 & für
das Kilometer, neben 2./¾4 für jeden Zu= und Abgang bei Reisen auf Eisenbahnen und
Dampfschiffen gewährt werden.
8. 26.
Die von den Musterungs-Kommissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmtliche
von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungs-
Kommission an den dazu bestimmten Tagen (8§. 23) einer nochmaligen Prüfung unter-
worfen.
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§. 11) so werden sämmtliche gestellungs-
pflichtigen Pferde (8§. 4 und 19) der Aushebungs-Kommission vorgeführt.
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage C
(§. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen.
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen.
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militär-
Kommissär zu entscheiden und seine Gründe hiefür auf Wunsch dem Civil-Kommissär
anzugeben.
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