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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
# Ausgegeben Stuttgart Sanstag den 29. Januar 1870.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Ober-
amtsbezirk Ulm. Vom 24. Januar 1876. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ver-
leihung der juristischen Persönlichkeit an den Verein für kranke Landleute in Stuttgart. Vom 17. Januar 1876.
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an
den Paulinenverein in Stuttgart. Vom 21. Januar 1876. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kriegs-
wesens, betressend Bestimmungen zu Ausführung der §§. 20 und 58 des Neichsgesetzes vom 6. Februar 1875
über die Beurkundung des Personenstandes. Vom 8. Januar 1876.
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl
für den Oberamtebezirk ulm. Vom 21. Januar 1876.
In Folge des Ablebens des Abgeordneten des Oberamtsbezirks Ulm wird auf
höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer neuen Abge-
ordnetenwahl für diesen Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen, wobei diejenigen
Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vor-
übergehenden Aufenthalts direkte Staatsstener, Wohn= oder Bürgersteuer entrichten,
von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen sind.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerlisten
aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt im
Bezirksblatte und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche
Weise zu erlassen.