488
Art. 6.
Als Verwaltungsgerichte erster Instanz haben in den im Gesetz (Art. 10) bezeichneten
Fällen die Kreisregierungen zu verhandeln und zu entscheiden.
Dieselben sind in dieser Beziehung der dienstlichen Aufsicht des Verwaltungsgerichts-
hofs unterstellt, welcher auch die Rekursinstanz bildet bei Strafverfügungen der Kreisregie-
rungen in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsgerichte. Im Uebrigen gelten in Beziehung
auf den Rekurs die Vorschriften des Gesetzes vom 26. Juni 1821 in Betreff der Straf-
rekurse §§. 13—24 (Reg. Blatt S. 373).
Art. 7.
Der Verwaltungsgerichtshof verhandelt und beschließt in der Besetzung mit fünf
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die Kreisregierungen als Verwaltungsge-
richte erster Instanz verhandeln und beschließen in der Besetzung mit drei Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden.
Auf die Besetzung des Verwaltungsgerichtshofs im einzelnen Fall findet die Vor-
schrift des Art. 3 Abs. 4 gleichmäßig Anwendung.
Verfügungen, welche die Fortleitung des Verfahrens betreffen, werden ohne kollegia-
lische Beschlußfassung von dem Vorstand oder einem von demselben beauftragten Gerichts-
mitglied erlassen.
Art. 8.
In Ansehung der Behinderung oder Ablehnung der Mitglieder der Verwaltungs-
gerichte finden die Vorschriften der bürgerlichen Prozeßordnung Anwendung.
Im Falle der Behinderung oder Ablehnung so vieler Mitglieder des Verwaltungs-
gerichtchofs, daß die zur Beschlußfassung erforderliche Zahl nicht mehr vorhanden ist,
wird durch Vermittlung des Justizministeriums die zur Ergänzung erforderliche Anzahl
aus den Mitgliedern des obersten Landesgerichts beigezogen.
Art. 9.
In Ansehung derjenigen Streitsachen, deren Entscheidung durch die bestehenden Ge-
setze der Ablösungskommission zugewiesen ist, hat es hiebei sein Bewenden, und bildet
diese Behörde die erste Verwaltungsrechtsinstanz im Sinne dieses Gesetzes.