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Das Gleiche trifft zu bei denjenigen Streitigkeiten, welche der Centralstelle für
Landeskultursachen durch Art. 12 des Gesetzes vom 26. März 1862 über Feldwege, Trepp-
und Ueberfahrtsrechte (Reg. Blatt S. 95), dem Oberbergamt durch das Berggesetz vom
7. Oktober 18741(Reg. Blatt S. 265) Art. 8 Abs. 2, Art. 51, Art. 133 Abs. 1, sowie
der durch Art. 12 des Gesetzes über die Aufhebung des Lehenverbands vom 8. Oktober 1874
(Reg. Blatt S. 223) berufenen Kommission zur Entscheidung in erster Instanz über-
wiesen sind.
III. Von den Gegenständen der verwaltungsrichterlichen Zuständigkeit.
Art. 10.
Den Kreisregierungen kommt als Verwaltungsgerichten erster Instanz die Verhand-
lung und Entscheidung zu über Streitigkeiten, welche betreffen:
1) Die Befugniß einer Gemeinde zu Abweisung eines Neuanziehenden sowie zur
Verfagung der Fortsetzung des Aufenthalts in den Fällen der §§. 4 und 5 des Reichs-
gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867, ferner, soweit sie noch in Geltung
sind, in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1833 (Reg. Blatt S. 513) vorbehältlich der vorgängigen Entscheidung des Oberamts.
Ist dem Antrag der Gemeinde durch das Oberamt entsprochen worden, so ist
Seitens des Ausgewiesenen die Klage gegen die Gemeindebehörde binnen acht Tagen
von der Eröffnung der Verfügung an einzureichen, widrigenfalls letztere vollstreckbar
wird. Im entgegengesetzten Falle ist die Klage von der Gemeindebehörde gegen denjenigen
zu richten, welchem der Aufenthalt oder die Fortsetzung desselben in der Gemeinde ver-
sagt werden will.
2) Ansprüche, welche gegen einen württembergischen Armenverband von einem andern
württembergischen Armenverband auf Grund des Reichsgesetzes über den Unterstützungs-
wohnsitz vom 6. Juni 1870 erhoben werden, desgleichen die Erstattung der Kosten der
Unterstützung eines aus dem Ausland übernommenen Deutschen im Fall des Art. 27
des Gesetzes vom 17. April 1873, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz (Reg. Blatt S. 109), sowie den Ersatz der Kosten für die Unter-
bringung der in Art. 28 desselben Gesetzes bezeichneten Personen;
3) die Anwendung der Bestimmungen der Art. 3—6 des Gesetzes vom 17. April 1873
(Reg. Blatt S. 110);