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4) den Besitz des Gemeindebürger= oder Beisitzrechts, die Verweigerung der Auf-
nahme in das Bürgerrecht, soweit deren rechtliche Zulässigkeit in Frage steht (Art 28
des revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833, Reg. Blatt S. 520), sowie die
Aufnahmegebühren;
5) Ansprüche auf Theilnahme an den Gemeindenutzungen, soweit sie nicht privat-
rechtlicher Art sind (Art. 50 u. 51 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes, Reg. Blatt S. 527).
In den Fällen der Ziff. 4 und 5 ist die Klage binnen eines Monats von Eröffnung
des gemeinderäthlichen Beschlusses, welcher den Gegenstand der Anfechtung bildet, gegen
die Gemeindebehörde bei dem Verwaltungsgericht einzureichen, widrigenfalls das Recht
zu dieser Anfechtung verloren geht. Eine Belehrung hierüber findet nicht statt. Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand, welche bei dem Verwaltungsgericht nachzusuchen ist,
ist nur in dem Fall unverschuldeter Verhinderung zuläßig.
6) Klagen auf Nichtigerklärung einer erfolgten Aufnahme in das Gemeindebürger-
recht in den Fällen des Art. 71 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes (Reg. Blatt S. 537).
Die Klage muß bei Verlust des Rechtsmittels binnen eines Jahrs vom Tag der
erfolgten Aufnahme an bei dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Wurde die Ver-
pflichtung zur Aufnahme durch verwaltungsrichterliches Erkenntniß ausgesprochen, so
lauft diese Frist von dem Tage an, an welchem dieses Erkenntniß rechtskräftig gewor-
den ist.
7) Die Beiziehung zu Abgaben, zu Beiträgen oder sonstigen Leistungen für öffent-
liche Zwecke der Gemeinde oder Amtskorporation, soweit nicht eine privatrechtliche Ver-
bindlichkeit in Frage steht; das Recht der Gemeinden zum Bezug von Weg-, Pflaster-
oder Brückengeld und anderer derartiger Gebühren für die Benützung von Gemeinde-
anstalten, wenn dieses Recht von einem hiewegen in Anspruch Genommenen bestritten
wird; ferner Ansprüche auf Rückvergütung von zu viel oder unberechtigter Weise be-
zogenen Abgaben oder Leistungen dieser Art;
8) öffentlichrechtliche Ansprüche Einzelner an die Gemeinde, insbesondere auch Ver-
gütungsansprüche in den Fällen des §. 7 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 (Reichsges. Blatt S. 129);
9) die Verbindlichkeit der Gewerbegehilfen, Lehrlinge, Dienstboten, Fabrikarbeiter,
beziehungsweise der Dienst= oder Fabrikherrn zu Leistung von Krankenhausbeiträgen oder