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tekanmtmachung des Ministerinms des Kriegswesens, betieffend Bestimmnngen zu Ausführung der
§5. 20 und 58 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes.
Vom 8. Januar 1876.
In Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung
des Personenstandes (Reichsgesetzblatt von 1875 Seite 23) wird in Betreff der aus Ver-
anlassung von Geburten in Kasernen und Lazarethen, sowie bei nachstehenden
Sterbefällen von Militärpersonen den Standesbeamten in amtlicher Form schriftlich
zu machenden Anzeigen bestimmt, daß solche in Gemäßheit der §§. 20 und 58 des ge-
dachten Gesetzes zu erstatten hat:
1) bei Geburten, welche sich ereignen:
a) in Kasernen, der nächste mit Diseiplinarstrafgewalt versehene Vorgesetzte des
Vorstandes der Familie oder Haushaltung und bezüglich der in Kasernen
wohnenden Garnison-Verwaltungs-Beamten der Vorstand der betreffenden Ver-
waltung;
b) in Lazarethen, der Chefarzt, resp. in Reservelazarethen eventuell die Lazareth=
Kommission;
2) bei Sterbefällen:
a) in Betreff der in Kasernen und ähnlichen Dienst-Gebäuden vorkommen-
den Fälle der nächste mit Disciplinarstrafbefugniß versehene Vorgesetzte des Ver-
storbenen, resp. des Familienhauptes,
b) hinsichtlich der in Lazarethen Verstorbenen der Chefarzt, resp. die Lazareth-
commission (siehe oben 1b.);
IP) bezüglich der in Bivouaks und in Bürger-Quartieren eintretenden
Fälle — unter der in alinea 2 §. 58 des Gesetzes gedachten Voraussetzung —
ebenfalls der nächste mit Disciplinarstrafgewalt versehene Vorgesetzte, eventuell
bei außerhalb der Garnison Kommandirten der am Sterbeort etwa vorhandene
Garnisons-Aelteste. Hinsichtlich des Inhalts der betreffenden Anzeigen wird auf
die §§. 22 und 59 des Gesetzes hingewiesen.
Stuttgart, den 8. Januar 1876.
Wundt.
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" Gedruckt bei G. Hasselbrink.