Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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nahme einer der in §. 53 der deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 gedachten 
Approbationen, Genehmigungen und Bestallungen ausgesprochen worden ist. 
Art. 15. 
Die Beschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 13) findet nicht statt: 
1) in denjenigen Fällen, in welchen vermöge besonderer gesetzlicher Bestimmung 
einer Verwaltungsbehörde oder anderen Organen die endgiltige Entscheidung zuge- 
wiesen ist; 
2) gegen Verfügungen der Gerichte; 
3) gegen Verfügungen der Dienstaufsichtsbehörde hinsichtlich der amtlichen Befugnisse 
und Obliegenheiten der öffentlichen Diener sowie hinsichtlich der Anrechnung von un- 
ständigen Nebenbezügen durch dieselben. 
Art. 16. 
Wenn ein nach Art. 10 zur Verhandlung und Entscheidung durch die Kreisregierung 
in erster Instanz sich eignender Gegenstand im Wege der Beschwerde nach Maßgabe 
des Art. 13 (vergl. Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1) an den Verwaltungsgerichtshof ge- 
bracht wird, so kann dieser von der Zurückweisung der Sache an die Kreisregierung 
Umgang nehmen und zur Verhandlung und Entscheidung in den Formen des durch 
Art. 59 u. ff. vorgeschriebenen Verfahrens schreiten. 
IV. Von dem Perfahren. 
1) Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 17. 
Die Verwaltungsgerichte treten auf Antrag der Betheiligten in Thätigkeit. 
Dieselben dürfen bei der Entscheidung über bestimmte Gesuche der Parteien nicht 
hinausgehen. 
In Ansehung der Erforschung der für die Entscheidung erheblichen Thatsachen und 
der Erhebung von Beweisen sind die Verwaltungsgerichte an die Anträge der Parteien 
nicht gebunden.
	        
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