Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

495 
Art. 18. 
Kein Thatumstand oder Beweismittel darf der Entscheidung zu Grund gelegt wer- 
den, worüber nicht den Parteien Gelegenheit gegeben war, sich zu äußern. 
Art. 19. 
Die Parteien können sich nach Maßgabe der Vorschriften der bürgerlichen Prozeß- 
ordnung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 
Die Parteien und ihre Vertreter haben die Befugniß, jeder Zeit von den Akten 
des Verwaltungsgerichts Einsicht zu nehmen und Abschriften auf ihre Kosten sich geben 
zu lassen. 
Art. 20. 
In Fällen, in welchen eine Betheiligung des öffentlichen Interesses stattfindet, kann 
der vermöge seiner dienstlichen Obliegenheiten zur Wahrung desselben berufene Beamte 
oder ein von dem zuständigen Ministerium für denselben aufgestellter Vertreter an den 
Prozeßverhandlungen Theil nehmen. 
Die Aufstellung eines Vertreters des öffentlichen Interesses kann in den dazu ge- 
eigneten Fällen auch von dem Verwaltungsgericht veranlaßt werden. 
Einem solchen Vertreter ist in gleichem Umfang wie den Parteien rechtliches Gehör 
zu gestatten. 
Art. 21. 
Die Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten ist vorbehältlich der in den Art. 24 
u. ff. getroffenen näheren Bestimmungen öffentlich und mündlich. 
Die Oeffentlichkeit der Verhandlung kann durch einen Beschluß des Gerichts wegen 
Gefahr für die Sittlichkeit, das öffentliche Wohl oder die öffentliche Ordnung aus- 
geschlossen werden. 
In den im Art. 9 bezeichneten Fällen wird von den Behörden erster Instanz auf 
Grund schriftlicher Verhandlungen erkannt. 
Art. 22. 
Sopveit schriftliche Verhandlung stattfindet, sind die einzureichenden Schriftsätze und 
deren Anlagen stets in doppelter, beziehungsweise wenn auf Seiten der Gegenpartei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.