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Bei der Verkündigung von Endurtheilen werden auch die wesentlichen Entscheidungs-
gründe mitgetheilt.
Neben der Verkündigung in der Gerichtssitzung wird bei Endurtheilen jeder Partei
eine schriftliche Ausfertigung des Urtheils und der Gründe zugestellt.
3) Von den Rechtsmitteln.
Art. 43.
Gegen die von den Kreisregierungen ergangenen Endurtheile steht den Parteien
und dem Vertreter des öffentlichen Interesses, auch wenn derselbe nicht schon in erster
Instanz an den Verhandlungen sich betheiligt hat (vergl. Art. 20), das Rechtsmittel der
Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Art. 4.
Wer die Berufung erheben will, muß binnen der unerstrecklichen Frist eines Monats,
von der Zustellung des Urtheils an gerechnet, die Berufungsschrift bei der Kreisregierung,
gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, oder bei dem Verwaltungsgerichtshof einreichen.
Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
Wenn der Vertreter des öffentlichen Interesses nicht schon in erster Instanz an den
Verhandlungen sich betheiligt und deßhalb eine Zustellung des Urtheils an ihn nicht
stattgefunden hat, so ist für ihn die Berufung ausgeschlossen, sobald die den Parteien
zustehenden Fristen abgelaufen sind.
Eine Belehrung über das Berufungsrecht und die Berufungsfrist findet nicht statt.
Bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist gilt die Bestimmung des Art. 38 Abs. 2. Es entscheidet hierüber der Verwaltungs-
gerichtshof.
Art. 45.
Die Berufungsschrift muß die Erklärung, daß die Partei Berufung erhebe, und die
Bezeichnung des angefochtenen Urtheils enthalten.
Die Berufungsschrift soll ferner enthalten die Bezeichnung und Rechtfertigung der
Beschwerdepunkte in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung, ohne daß jedoch ein Mangel
dieser Erfordernisse auf die wirksame Erhebung der Berufung einen Einfluß hat.
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