Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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4) Vom Vollstreckungsverfahren. 
Art. 58. 
In Beziehung auf die Vollstreckung verwaltungsrichterlicher Urtheile finden die über 
die Vollstreckung der Urtheile der ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung. 
Die Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen der Kreisregierungen im Voll- 
streckungsverfahren bildet der Verwaltungsgerichtshof. 
Die Ausführung der Vollstreckung kommt in den Fällen der Art. 10 u. 11 Abs. 1 
den Bezirksämtern zu, welche in den hiefür geeigneten Fällen die Ortsbehörden hiemit 
beauftragen können. 
Ueber Einwendungen gegen die Art der Vollstreckung entscheidet endgiltig, wenn 
die Ortsbehörde mit der Vollziehung beauftragt ist, das Bezirksamt, in anderen Fällen 
die Kreisregierung. 
5) Besondere Bestimmungen in Ansehung der Rechtsbeschwer den an den 
Verwaltungsgerichtshof. 
Art. 59. 
In den im Art. 13 bezeichneten Fällen ist die Erhebung der Beschwerde bei dem 
Verwaltungsgerichtshof erst zulässig, wenn die Angelegenheit innerhalb des Instanzen- 
zugs der Verwaltungsbehörden zum Austrag gebracht ist (vergl. übrigens Art. 14). 
Wenn für die Beschwerdeführung bei den Verwallungsbehörden die Einhaltung von 
Fristen oder Förmlichkeiten vorgeschrieben ist, so bildet deren Einhaltung eine Voraus- 
setzung auch für die Erhebung der Beschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof. 
Art. 60. 
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt, vorbehältlich der Bestimmung in 
Art. 79 letzter Absatz, einen Monat, in den Fällen des Art. 14 vierzehn Tage. Die- 
selbe wird von der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung an berechnet. 
Die Beschwerde wird erhoben durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Ver- 
waltungsgerichtshof oder bei der die angefochtene Verfügung eröffnenden Behörde. Sie
	        
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