Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 10. 
Wird in den Werkstätten der Holzarbeiter offenes Licht gebraucht, so muß dasselbe 
an durchaus feuersicherer Stelle oder wenigstens auf einem metallenen Leuchter ange- 
bracht sein, welcher einen schweren Fuß von mindestens 20 em. im Durchmesser und 
einen Rand von wenigstens 3 cm. Höhe hat. Auch darf das Licht nicht ohne Aufsicht 
gelassen werden. 
§. 11. 
Auf Feuerherden und in Kaminen, desgleichen in und auf den Oefen darf Holz 
nur für Haushaltungszwecke in kleineren Quantitäten und mit Vorsicht gedörrt werden. 
§. 12. 
Das,Dörren von Hanf oder Flachs mittelst Feuer ist in Wohngebäuden und in 
gefährlicher. Nähe von solchen oder anderen Gebäuden verboten und darf namentlich auch 
nicht in Backöfen, welche an oder in den Häusern sich befinden, vorgenommen werden, 
ist vielmehr nur in solchen vorschriftsmäßig hergestellten Backöfen oder besonderen Dörr- 
lokalen zulässig, welche von anderen Bauten so weit entfernt sind, daß eine Gefahr für 
die Nachbarschaft nicht zu befürchten ist. 
S. 13. 
Das Auslassen von Schmalz und Talg, das Sieden von Oel, Pech, Lack, Firniß 
und dergleichen muß, soweit es nicht bloß zum eigenen Gebrauch in Haushaltungen 
stattfindet, entweder im Freien entfernt von Gebäuden und feuerfangenden Gegenständen 
oder in ganz feuersicheren Lokalen bei geschlossenem Feuer vorgenommen werden. 
S. 14. 
Im Freien darf Feuer in gefährlicher Nähe von feuerfangenden Gegenständen oder 
von Gebäuden nicht angezündet oder unterhalten werden. 
Wo bei Bauarbeiten außerhalb oder innerhalb von Gebäuden Feuer oder Glut 
nothwendig sind, müssen diese in feuersicherer Weise verwahrt und aufgestellt sein. 
Auf Straßen und öffentlichen Plätzen sind offene Feuer nur mit ortspolizeilicher 
Genehmigung und nur gemäß den hiebei im einzelnen Falle ertheilten besonderen Vor- 
schriften zulässig.
	        
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