Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Im Uebrigen kommt den Polizeibehörden zu, nähere Bestimmungen darüber zu er- 
theilen, inwieweit die Aufbewahrung größerer Vorräthe anderer Brennmaterialien in 
oder in der Nähe von Gebäuden zulässig ist. 
8. 26. 
Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne 
Absonderung aufzubewahren, ist verboten. 
Namentlich darf die Aufbewahrung größerer Vorräthe von Salpeter, salpetersaurem 
Natron (Chilisalpeter), chlorsaurem Kali und ähnlichen Salzen nicht für längere Zeit 
in demselben Raume mit leicht feuerfangenden Gegenständen oder starken Säuren statt- 
finden. 
8. 26. 
Ebenso ist verboten, gebrannte Kalksteine an oder in nicht massiven Gebäuden ohne 
sichere Bewahrung vor Benetzung zu lagern. 
8. 27. 
Vegetabilische Stoffe, wie Heu, Stroh, Oehmd, Flachs, Hanf und dergleichen, 
sollen nur in trockenem Zustand in geschlossenen Räumen oder in Feimen aufbewahrt 
werden. 
Ist dies wegen schlechten Wetters nicht möglich, so ist der betreffende Haufen sorg- 
fältig zu beobachten, auch sind andere je nach der Beschaffenheit der Umstände von 
der Polizeibehörde zur Vermeidung der Selbstentzündung jener Stoffe angeordnete Vor- 
kehrungen zur Ausführung zu bringen. 
g. 28. 
Die in Spinnereien sich ergebende Abfallwolle, und zwar sowohl die gefettete als 
die ungefettete, ist täglich aus den Arbeitsräumen zu entfernen. 
Die Abfallwolle und die Putzabfälle, welche zur Reinigung von Maschinen, Lampen 
und dergleichen dienen, dürfen innerhalb der Gebäude nur in vollkommenen feuersicheren 
Behältern aufbewahrt und außerhalb von Gebäuden nur in Gruben, welche, wenn sie 
nicht mindestens 15 Meter von Gebäuden entfernt liegen, feuersicher zu bedecken sind, 
gelagert werden.
	        
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