Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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beizuziehen. Eine Ausnahme hievon kann jedoch auf den Antrag des Gemeinderaths 
von dem Oberamt zugelassen werden. 
In größeren Gemeinden können mehrere Visitationskommissionen bestellt werden; 
andererseits dürfen kleinere Gemeinden sich über die Aufstellung einer unter ihnen ge- 
meinschaftlichen Feuerschau verständigen. 
8. 33. 
Der Gemeinderath bezeichnet dasjenige Mitglied der Ortsfeuerschau, welches die 
Geschäftsleitung zu besorgen hat. 
Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Feuerschau ist ein Stellvertreter 
zu bezeichnen. Derselbe kann von dem Gemeinderath ständig oder für den einzelnen 
Fall gewählt werden. 
Die Mitglieder der Feuerschau und deren Stellvertreter sind von dem Ortsvorsteher 
für ihre amtlichen Verrichtungen in Pflichten zu nehmen. 
§. 34. 
Die Belohnung der Mitglieder der Ortsfeuerschau wird von den Gemeindekollegien 
nach Maßgabe der dießfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften festgestellt. 
S. 35. 
Der Ortsfeuerschau liegt neben den ihr sonst von den Gemeindebehörden zugewiesenen 
Geschäften namentlich ob, die genaue Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften und 
der Bestimmungen in Betreff der Herstellung und Unterhaltung der Feuerstätten, Kamine 
und anderer Feuerungseinrichtungen, sowie der Gasbeleuchtungseinrichtungen und Blit- 
ableiter zu überwachen. 
Zu diesem Zweck hat sie alljährlich wenigstens einmal (im Herbst) alle Gebäude 
und Feuerstätten zu besichtigen mit Ausnahme der Staatsgebäude, sowie derjenigen 
Krongebäude, für welche eine besondere Hoffeuerschau angeordnet ist. Hiebei ist zugleich 
auf andere Mängel der Gebäude, welche die Gesundheit oder Sicherheit gefährden, zu 
achten. 
  
S. 36. 
Die Ortsfeuerschau hat die bei der Visitation wahrgenommenen Mängel dem
	        
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