Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 41. 
Der Oberfeuerschauer hat das Oberamt in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu be- 
rathen. 
Insbesondere hat derselbe jedes Frühjahr, soweit nicht in einzelnen Gemeinden nach 
dem Ermessen des Oberamts aus besonderen Gründen häufigere Visitationen Bedürfniß 
sind, alle Gebäude des Oberamtsbezirks mit Ausnahme derjenigen Krongebäude, für 
welche eine besondere Hoffeuerschau besteht, zu besichtigen. 
Hierbei hat er die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und Unter- 
haltung der Feuerstätten, Kamine und anderer Einrichtungen für die Feuerung und 
Gasbeleuchtung, sowie der feuerpolizeilichen Vorschriften und, soweit nicht anderweitige 
Vorkehr getroffen ist, den Zustand der Blitzableiter und des Feuerlöschwesens zu unter- 
suchen, auch auf andere Mängel der Gebäude, welche die Gesundheit oder Sicherheit 
gefährden, zu achten. 
Bei der Besichtigung der Gebäude der Hütten= und Salzwerke des Staates ist auf 
deren eigenthümliche Verhältnisse stets geeignete Rücksicht zu nehmen. 
Wegen Mängel, deren unverzügliche Beseitigung dringend ist, hat der Oberfeuer= 
schauer die sofortige Einschreitung des Ortsvorstehers herbeizuführen. 
§. 42. 
Ueber das Ergebniß der Visitation und die hierbei wahrgenommenen Mängel hat 
der Oberfenerschauer dem Oberamt Bericht zu erstatten (vgl. Erlaß des Ministeriums 
des Innern vom 19. Oktober 1876 Amts-Bl. S. 274). Das Oberamt hat zur Besei- 
tigung der Mängel die geignete Verfügung zu treffen. 
Mängel an Staatsgebäuden hat der Oberfeuerschauer gleichzeitig mit der Uebergabe 
seines Berichtes an das Oberamt auch dem Amt, in dessen Verwaltuug das Gebäude 
steht, mitzutheilen. Falls von diesem dem Mangel nicht rechtzeitig abgeholfen wird, hat 
sofort das Oberamt in der Sache zu erkennen. 
Schlußbestimmungen. 
g. 43. 
In den Fällen der Art. 15. 20. 36 Abs. 2 und 42 Abs. 1 bleiben dem Ministerium 
des Innern anderweitige Anordnungen nach seinem Ermessen vorbehalten.
	        
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