Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Für die Anmerkung in einem dießfalls anzulegenden Annotationsbuche, zahlt der Be- 
stohlene nach Wichtigkeit des gestohlenen Gegenstandes 24 bis 10 Neugroschen. 
Es ist ferner, um das Recht der Vindication zu begründen, erforderlich, daß die Sache 
in unveränderter Gestalt bei dem Leihhause als Pfand angenommen worden sei. 
Unter den vorstehenden Voraussetzungen erhält der Eigenthümer das in einer gestohle- 
nen Sache bestehende Pfand ohne Entgeld zurück. 
In allen andern Fällen findet die Vindication nicht statt; voch soll einem durch obrig- 
keitliches Zeugniß legitimirten Eigenthümer einer gestohlenen und verpfändeten Sache bis 
zur wirklichen Verauctionirung derselben das Recht eingeräumt sein, gegen Erlegung des 
Pfandschillings, die Sache einzulösen. Zinsen und Kosten sollen ihm nicht abverlangt 
werden. 
Jedoch wird, dafern der Eigenthümer den Pfandschein nicht zurückliefern kann, oder 
deshalb eine genügende Sicherheit nicht bestellt wird, mit Ausantwortung des Pfandes so 
lange angestanden werden, bis nach Anleitung vorstehender Paragraphen kein Anspruch des 
Verpfänders mehr denkbar ist. 
ꝛc. 2c. 
  
ll.) Bekanntmachung, 
die Errichtung einer Sparcassenanstalt für den Amtsbezirk Grüllenburg und 
die Ortschaften des Plauenschen Grundes, einschließlich der Städte 
Tharandt und Wilsdruf, betreffend; 
vom 1sten December 1842. 
Nachdem Se. Königliche Majestät die von dem Kesselsdorfer landwirthschaftlichen Vereine 
ausgegangene Errichtung einer auf Gegenseitigkeit begründeten, nächst dem Amtsbezirke Grül- 
lenburg und den Städten Tharandt und Wilsdruf auch für die Ortschaften des Plauen- 
schen Grundes bestimmten Sparcassenanstalt, sowie das dafür entworfene Regulativ zu ge- 
nehmigen, der besagten Anstalt auch die nachstehend abgedruckten, in den §§ 35, 36, 37 
des Regulativs enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu verleihen allergnädigst geruht haben, 
so wird solches mit dem Verordnen an Alle, die es angeht, sich nach den Bestimmungen 
des, wie obsteht, bestätigten Regulativs gebührend zu achten, hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Dresden, am 1sten December 1842. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner.
	        
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