Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die neuen Taxen treten mit dem 1. Januar 1877 aus- 
schließend in Wirksamkeit. 
2) Wenn der Preis eines Arzneimittels in der Taxe nur für 
eine Gewichtsmenge bestimmt ist, so findet die Anrechnung 
in allen Fällen nach diesem Preise statt; so kostet 1 Gramm 
Jodoformium — 30 Pf., daher 2 Gramm — 60 Pf., 
0, Gramm — 3 Pf. u. s. f- 
3) Sind bei einem Arzneimittel für verschiedene Quantitäten 
die, Preise normirt, so kommt bei der Berechnung die für 
das nächst kleinere Gewicht gegebene Taxe in Anwendung, 
bis der Preis der nächst höheren Gewichtsabstufung erreicht 
ist; so kostet 0001 Gramm Atropinum aulfur. 10 Pf. 0,07 
Gramm kosten 60 Pf. nicht 70 Pf., da der Preis von 0,1 
Gramm zu 60 Pf. angesetzt ist. 
4) Das Minimum eines einzelnen Preis-Ansatzes sind drei 
Pfennige. Pfennigbrüche werden in jeder Position zu einem 
vollen Pfennig berechnet. 
5) Bei dem Texiren aller ärztlichen Ordinationen ist der aus 
dem Summiren der einzelnen Positionen sich ergebende Tax- 
preis — wenn derselbe 1 Mark nicht übersteigt — auf die 
Weise abzurunden, daß 1 bis 4 Pfennige auf 5 Pfennige 
und 6 bis 9 Pfennige auf 10 Pfennige erhöht werden. 
Wenn jedoch der Taxpreis einer ärztlichen Ordination 
1 Mark übersteigt, wird in der Weise abgerundet, daß z. B. 
1 Mark 1 bis 4 Pfennige auf 1 Mark und 1 Mark 6 bis 9 
Pfennige auf 1 Mark 5 Pf. zu reduciren sind.
	        
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