Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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mit Brot. ohne Brot. 
a) für volle Tagestost.. . 80 JF# 65 H 
5) für Mittagskost 40 „ 35 „ 
0) für Abendkoftt. 25 „ 20 „ 
4) für Morgenkt 15 „ 10 „ 
Berlin, den 11. Januar 1876. 
Das Reichskanzleramt: 
Eck. 
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung 
vou Aerzten im Auslande zur Ausestellung von Zengnissen für Militärpflichtige. 
Vom 2. Februar 1876. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzleramte in Nro. 1 des Centralblatts für 
das Deutsche Reich vom Jahr 1876 erlassene Bekanntmachung vom 6. Januar 1876, 
betreffend die Ermächtigung von Aerzten im Auslande zur Ausstellung von Zeugnissen 
für Militärpflichtige, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 2. Februar 1876. 
Der Minister des Innern: Der Chef des Kriegsdepartements: 
Sick. Wundt. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 41, 2 des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. Septem- 
ber 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 535) wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß zur Ausstellung der in §. 41, 1 a und b daselbst bezeichneten 
Zeugnisse über die Untauglichkeit beziehungsweise bedingte Tauglichkeit Militärpflichtiger, 
welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, folgende Aerzte ermächtigt wor- 
den find:
	        
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