Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

II. Taxc der Arbeiten. 
DAbdampfen. 6„ 
sel 
Für das Abdampfen im - für * zu verdampfen- 
den 100 Gramm . . . . ... .. . .. .. 
Auflösen. 
I. Für das Auflösen von einem oder mehreren Extracten 
(mit Ausnahme der Extracte von Syrupconsistenz), von Oelzucker 
(incl. das Mischen desselben), für Auflösen von Arabischem Gummi 
in einer Flüssigkeit, wobei eine Colirung oder Filtration nicht statt- 
findet, deßgleichen für das Zerreibenvon Latwergen, Pulpen und weichen 
Seifen, sowie für das Anreiben von Pulvern mit Flüssigkeiten, wenn 
diese Pulver sich gar nicht oder nur zum Theil in der Flüssigkeit lösen 
Anmerkung. Wenn in einer Mischung eine Extractlösung zugleich mit einer 
Zerreibung oder Anreibung vorkommt, ist für letztere nichts zu berechnen. 
II. Für das Auflösen von einem oder von mehreren Salzen, 
von Zucker, von festen Säuren, Alkaloiden, Manna und ähnlichen 
Substanzen in Wasser oder in einer andern Flüssigkeit, incl. 
Colen 
Anmerkung. 1. Sind die Salze u. s. w. im krystallisirten und im gepulverten 
Zustand in der Taxe aufgeführt, so darf bei Auflösungen nur der Preis 
des krystallisirten Salzes u. s. w. in Anrechnung gebracht werden. 
Anmerkung. 2. Für das Auflösen von Salzen oder Extracten zur Vereitung von 
Pillenmassen, Salben und dergleichen darf nichts in Anrechnung gebracht 
werden. 
Anmerkung. 3. Wenn mehrere der unter II. genannten Substanzen die Be- 
standtheile einer Auflösung ausmachen sollen, so darf für die Bereitung 
derselben nur der Preis einer Lösung in Rechnung kommen.
	        
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