Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

III. Taxe der Arbeiten für thierürztliche Heilmittel. 
Für eine Abkochung oder einen Aufguß Pfennig. 
bis zu 2 Pfund 25 
über 2 Pfund für jedes weitere Pfund 5 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, 
wenn hiebei die Verwendung eines Gefässes nicht stattfindet, 
z. B. von Species, eines einzelnen Pulvers u. s. w. incl. Ab- 
wägen, Convolut und Signarr 10 
Für die Bereitung einer Latwerge 
bis zu 1 Pfund . 20 
für größere Mengen für iedes weitere Pfund. .5 
Für das Anstoßen einer Masse zur Anfertigung von Pillen 
Bissen, Boli) 
bis zu 100 Garnm 135 
für jede weitere 50 Gram. 3 
Für die Formirung von Pillen (Bissen, Bolh incl. das 
Mehl zum Bestreuen 
bis zu 4 Stück für 1 Stüick 5 
für jedes weitere Stük 3 
Für die Mengung eines Pulvers oder von Speeies 
bis zu 1 Pfund 10 
bei größeren Mengen für iedes weitere Pfund x. 3 
Für das Theilen von Pulvern und Species incl. Abwägen, 
Convolut und Signatur 
das einzelne Paket bis zu 200 Gramm 
bei größeren Mengen für jede weitere 200 Gramm je 
Für die Bereitung einer Salel 2 
Eine einzelne Wägung oder Tropfenzählung, welche zur 
Anfertigung oder Dispensation einer zum innern oder äußern 
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