Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

  
3. Verreibungen. 
Aus 1 Theil trockenen Arzneistofles 
und 100 Theilen Milchzuckers durch 
einstülnndiges Zusammenreiben be- 
reitteet.bmibis1 Gramm . 
jedesweitercsramm. 
Bei Verreibungen, welche im Verhältniss von 1 zu 10 bereitet: 
darf für die erste Verreibung der Preis des angewendeten Arzneist. 
noch besonders in Rechnung gebracht werden. 
Wenn ausser den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver veror 
wird, welches durch längeres Verreiben bereilet werden muss, so dil 
für jede Vierlelstunde Reibens noch 10 pf. in Rechnung gebr 
werden. 
Die ausser den Streuktigelchen und dem Milchzucker zur Berei 
homöopathischer Arzneien gebräuchlichen Vehikel wie 
destillirtes Wasser, Weingeist, Stlssholewurzelpulver u. s. w., 
sowie 
die Wlgungen, das Mengen und Austheilen der Pulver und 
slige Arbeiten, dann 
Gläser, Schachteln und andere Gellisse 
sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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