Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Hat der Staatsanwalt bei der Entscheidung mitgewirkt, so ist derselbe vor der Be- 
schlußfassung zu hören, wie er auch seinerseits auf Anordnung der Strafvollziehung im 
Zellengefängniß antragen kann. 
8. 4. 
Dem Strafanstalten-Collegium wird die Ermächtigung ertheilt, wofern dies zur 
Erhaltung eines den Räumlichkeiten entsprechenden Gefangenenstandes nothwendig wird, 
die böchste Altersgrenze, bis zu welcher nach §. 2 Abs. 1 die Strafvollziehung beim Zu- 
treffen der sonstigen Voraussetzungen regelmäßig im Zellengefängniß stattzufinden hat, 
niederer oder höher festzusetzen, auch die Wirksamkeit der in §. 3 enthaltenen Bestimmung 
zu beschränken. 
Sodann hat das Strafanstalten-Collegium die Entscheidung zu geben, wenn die 
Versetzung eines Gefangenen des Zellengefängnisses in eine andere Strafanstalt oder 
umgekehrt in Frage kommt. 
Stuttgart, den 8. Februar 1876. 
Mittnacht. 
Die am 4. Februar 1876 zu Berlin ausgegebene Nummer 3 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes, 
einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehbrigen Einführungs- 
gesetze. Vom 1. Februar 1876. 
Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. Vom 3. Februar 1876. 
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SGedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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