Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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3) Zu der Prüfung können außer den in 8. 2 erwähnten Schülern der Anstalt 
auch solche Jünglinge zugelassen werden, welche, ohne im Laufe des betreffenden Se- 
mesters Schüler einer zehnklassigen Realanstalt des Landes gewesen zu sein, sich über 
einen dem vollständigen Realschulkurs entsprechenden Bildungsgang ausweisen und sich 
in den ersten 8 Wochen des Semesters der Prüfung zu dieser bei der Ministerial-Ab- 
theilung melden. Der Meldung muß angefügt sein: 
a) die Angabe der Personalien des Kandidaten (Vor= und Geschlechtsnamen, Tag und 
Ort der Geburt, Stand und Wohnort der Eltern, Konfession u. s. w.); 
) ein vollständiger Lebensabriß mit besonderer Berücksichtigung 
a) der von dem Kandidaten von Anfang an besuchten Schulen oder der sonst von 
ihm benützten Unterrichtsgelegenheiten und der darauf verwendeten Zeit, 
68) der von ihm etwa schon erstandenen Prüfungen und 
7) der von ihm erworbenen Zeugnisse. 
Die Ministerial-Abtheilung wird solche Kandidaten, wenn sie als zulassungsfähig 
von ihr erkannt werden, dem Rektorat einer Realanstalt zur Theilnahme an der Ab- 
gangsprüsung zuweisen. Indessen müssen solche Maturitätsaspiranten in der Regel 
Landesangrhörige sein. Bestehen sie die Prüfung nicht, so können sie von der Kommission 
nach Befinden auf eine bestimmte Zeit von einer weiteren Prüfung zurückgewiesen werden. 
4) Die Prüfungskommission besteht aus dem den Vorsitz führenden, von der Mini- 
sterial-Abtheilung für Gelehrten= und Nealschulen in der Regel aus ihrer Mitte bestell- 
ten K. Kommissär, dem Rektor der Realanstalt und den Lehrern, welche an den zwei 
obersten Klassen Unterricht in den Prüfungsfächern ertheilen. Nach Bedürfniß werden 
von dem Nektor auch andere Lehrer der Oberrealschule beigezogen. Jedenfalls soll die 
Zahl der Mitglieder, den K. Kommissär und den Reltor ungerechnet, nicht unter vier 
betragen. 
Die Geschäftsführung der Prüfungskommission wird durch besondere Instruktion 
geregelt. 
5) Die Prüfung ist theils schriftlich, theils mündlich. 
a) Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind: Deutscher Aufsatz, französische 
und englische Sprache, Mathematik (Trigonometrie mit mathematischer Geo- 
graphie, niedere und höhere Analysis, analytische und beschreibende Geometrie), 
Physik, Chemie, Mineralogie, Linear= und Freihandzeichnen.
	        
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