Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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selben noch zweimal gestattet, sich bei der Prüfung zu betheiligen, jedoch nur an der 
Anstalt, an welcher die erste Prüfung stattgefunden hat, es sei denn, daß sie nach derselben 
eine andere Realanstalt ein Jahr lang besucht haben. Die Prüfung nur in solchen Fächern 
zu wiederholen, in welchen das Ergebniß ungenügrud ausgefallen war, ist nicht zuläßig. 
11) Das Reifezengniß gewährt den Geprüften das Recht, auf der Universität bei 
der naturwissenschaftlichen Fakultät immatrikulirt zu werden, sowic bei der polytechnischen 
Schule in Stuttgart in die Fachschulen für Mathematik und Naturwissenschaften, für 
chemische Technik und für allgemein bildende Fächer, und wofern der Durchschnitt der 
Zeugnißnoten in den sechs Fächern: Trigonometrie, niedere und höhere Analysis, ana- 
lytische und beschreibende Geometrie und Linearzeichnen — nicht geringer als „genügend“ 
lautet, in die Fachschulen für Architektur, für Ingenieurwesen und für Maschinenbau 
als ordentliche Studirende einzutreten. Wegen etwaiger weiterer, mit dem Reifezeugniß 
zu verbindender Berechtigungen bleibt Verfügung vorbehalten. 
Stuttgart, den 14. Februar 1876. 
Geßler. 
tekauntmachung dro Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Diopensation von 
Kandidaten der realistischen Professorats-Prüsung von der Erstehung der Reallehrer-prüfsung. 
Vom 15. Februar 1876. 
Um die Abiturienten-(Reife= oder Maturitäts-) Prüfungen an den auf die Univer- 
sität und die Fachschulen des Königlichen Polytechnikums vorbereitenden Anstalten mit 
den Prüfungen der Kandidaten des realistischen Lehramtes in engeren organischen Zu- 
sammenhang zu bringen und hiedurch den Kandidaten der realistischen Professorats- 
Prüfung während ihrer Studienzeit die Erlangung einer höheren allgemeinen und der 
für ihren besonderen Beruf erforderlichen wissenschaftlichen Ansbildung zu erleichtern, 
wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom heutigen Tage 
den mit einem Zeugniß der Reife von einer der genannten vorbereitenden Lehranstalten 
versehenen Kandidaten der realistischen Professoratsprüfung zunächst versuchsweise Dispen- 
sation von der in §. 8, 1 der Ministerialverfügung vom 20. Juli 1864 (Reg.-Blatt 
von 1864 Seite 124) als Bedingung der Zulassung zu dieser Prüfung vorgeschriebenen 
vorherigen Erstehung der Reallehrerprüfung unter nachstehenden Bestimmungen im Vor- 
aus zugesichert.
	        
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