Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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1. Die fragliche Dispensation werden erhalten: 
1. Kandidaten mit Reifezeugnissen von humanistischen Gymnasien oder niederen 
theologischen Seminarien 
a) für die sprachlich-historische Professoratsprüfung, wenn sie die unter Ziffer III. 
näher angegebene Vorprüfung B., 
5) für die mathematisch-naturwissenschaftliche Professoratsprüfung, wenn sie die gleich- 
falls unter Ziffer III. näher bezeichnete Vorprüfung A. mit Erfolg erstan- 
den haben; 
2. Kandidaten mit Reifezeugnissen vom Realgymnasium 
) für die sprachlich-historische Professoratsprüfung, wenn in ihrem Reifezeugniß 
der Durchschnitt ihrer Noten in den sprachlichen, desgleichen der in den mathe- 
matischen Fächern nebst Physik mindestens „genügend“ lautet, 
5) für die mathematisch-naturwissenschaftliche Professorats-Prüfung, wenn in ihrem 
Reifezeugniß der Durchschnitt der Noten in den sprachlich -historischen, desgleichen 
der in den rein mathematischen, ebenso der in den naturwissenschaftlichen Fächern, 
und endlich der in den Zeichenfächern je mindestens „genügend“ lautet; 
3. Kandidaten mit Reifezeugnissen von vollständigen (mit vierjährigem Kurs in 
den Oberklassen versehenen) Realanstalten bei der mathematisch-naturwissenschaftlichen 
Professorats-Prüfung unter der Suh# 2 b. angegebenen Bedingung. 
II. Zu vorstehenden Bestimmungen wird noch bemerkt: 
1. Wenn bei einem der in I. 2 a. betheiligten Kandidaten blos bezüglich der Durch- 
schnittsnote in Mathematik und Physik, bei einem Kandidaten von I. 2 b., oder 3 blos 
bezüglich der sprachlichen Fächer ein Abmangel vorhanden ist, so kann dieser durch er- 
folgreiche Betheiligung an der Vorprüfung B. im ersteren, oder an der Vorprüfung A. 
im zweiten Fall ergänzt werden. 
2. Die Ertheilung einer Dispensation auch von den Bestimmungen unter I. 1—3 
behufs der Zulassung zu einer realistischen Professoratsprüfung bleibt nach §. 9 der Ver- 
fügung vom 20. Juli 1864 für außerordentliche Fälle vorbehalten, so daß es künftig 
nicht ausgeschlossen ist, einen Kandidaten mit anderweitig beglaubigter hervorragender 
Qualifikation auch ohne erstandene Reallehrer= oder Vorprüfung zu der realistischen 
Professorats-Prüfung zuzulassen.
	        
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